Auschwitz, 20. November 1941
Der am 12. November 1941 ergangene Sonderbefehl wird mit sofortiger Wirkung auf Anordnung des Inspekteurs der KL SS-Brigadeführer Glücks, aufgehoben. Die Auflösung der Stabskompanie und die Zuteilung der SS-Angehörigen derselben zum SS-T-Sturmbann KL Auschwitz ist ungültig. Sämtliche SS-Angehörige, die zur Kommandantur kommandiert oder versetzt sind, bilden nunmehr den Kommandanturstab, und ist der Kommandant für diese der alleinige Disziplinarvorgesetzte, wie selbstverständlich auch der Kommandant Disziplinarvorgesetzter für alle Angehörigen seines Dienstbereiches, also auch des SS-T-Sturmbannes ist.
Der Führer des SS-T-Sturmbannes ist nur Disziplinarvorgesetzter für die Männer des SS-T-Sturmbannes.
Der SS-Untersturmführer Siegmann wird mit sofortiger Wirkung zur Kommandantur kommandiert und mit der militärischen Ausbildung des Kommandantur Stabes beauftragt.
gez. Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant
F.d.R.
Bräuning
SS-Obersturmführer u. Adjutant