Auschwitz, 17. April 1942

Sonderbefehl für KL und FKL
Die Arbeitszeit der Häftlinge wird mit Wirkung vom 20.4.1942 wie folgt festgesetzt:
vormittags von 6.00 - 11.00 Uhr
nachmittags von 13.00 - 19.00 Uhr
Die sich daraus ergebende Mittagspause ist für die Häftlinge als Ruhezeit auszunützen.
Es muß scharf darauf geachtet werden, daß die Häftlinge nach Einnahme ihres Mittagsmahles in ihren Betten liegend ruhen, um eine möglichst weitgehende Aufnahme des Mittagsmahles zur Kräftigung der Arbeitskraft der Häftlinge dadurch zu erzielen. Hinsichtlich dieser genannten Arbeitszeiten ist entsprechend bei den Außenkommandos zu verfahren, mit denen an geeigneten Plätzen, die durch die Kommandoführer zu erkunden sind, die angeordnete Ruhezeit durchgeführt werden muß.

gez. Höß
SS-Sturmbannführer und Kommandant

F.d.R.

a.B. Mulka
SS-Obersturmführer