Auschwitz, 8. April 1942

1. Reichsführerbefehl
Nachstehend wird ein Befehl des Reichsführers-SS zur genauesten Beachtung bekanntgegeben:

Der Reichsführer-SS Führer-Hauptquartier, d. 4.3.42
Tgb. Nr. A 35/56/42
RF/H.
An alle SS-Männer der Waffen-SS.
Bei allem berechtigen Stolz, den der einzelne SS-Mann der Waffen-SS auf Haltung und Leistung der Verbände der Waffen-SS haben soll und kann, erwarte ich umsomehr, daß die Erzählung des einzelnen Urlaubers, verwundeten und wiedergenesenen SS-Mannes soldatisch klar der Wahrheit entspricht. Aufschneidereien und Protzen mit einer angeblich besonderen Gefährlichkeit und außergewöhnlichen Verlusten bei der Waffen-SS sind eines SS-Mannes unwürdig. Außerdem geben sie der Heimat ein völlig falsches Bild von der Front und haben die Wirkung, daß manche Eltern ihren Sohn deswegen nicht zur Waffen-SS lassen. Zeigt also auch in Eurer Haltung in der Heimat, daß Ihr SS-Männer seid, so wie Ihr es an der Front bereits getan habt.
gez. H. Himmler.

2. Mitnahme von Geld bei Dienst- und Urlaubsreisen ins Ausland
Die im Ausland errichteten Geldwechselstellen führen Klage darüber, daß bei Dienst und Urlaubsreisen die Bestimmungen betr. Mitnahme von Geld nicht beachtet werden.
1.) Es dürfen nur Reichskreditkassenscheine, aber keine Reichsbanknoten ins Ausland mitgenommen werden.
2.) Der Betrag in RKK, der mitgeführt werden darf, muß auf dem Dienstreiseausweis bezw. Urlaubsschein vermerkt werden.
3.) Wird bei Dienstreisen ein Reisekostenvorschuß nicht in Anspruch genommen, ist im Dienstreiseausweis der für die Dienstreise zustehende Betrag zu vermerken, damit die Geldwechselstellen den in Landeswährung zustehenden Geldbetrag errechnen können.

3. Militärische Beerdigung für Angehörige der Waffen-SS
Es wird darauf hingewiesen, daß militärische Beerdigungen nach den gegebenen Bestimmungen für jeden Angehörigen der Waffen-SS durchzuführen sind. Falls ein Geistlicher am Grabe spricht, hat durch einen Führer nur Kranzniederlegung zu erfolgen.

4. Bestellung von Gespannen
Sämtliche Dienststellen haben ihre Gespannanforderungen bis 12.00 Uhr des Vortages fernmündlich beim Arbeitsstall (SS-Rottf. Oetting) durchzuführen. Bei der Anforderung ist außer der Zahl der Gespanne die durchzuführende Arbeit anzugeben. Dieser Befehl gilt auch für die Dienststellen, die laufend bisher eine bestimmte Anzahl von Gespannen zugewiesen bekamen.

5. Rohbauten in den geräumten Dörfern
Sämtliche von der Abt. Landwirtschaft in den geräumten Dörfern benötigten Häuser (Rohbauten und geräumte Häuser) sind auf meinen Befehl hin besonders gekennzeichnet. Diese mit ,B L“ gezeichneten Häuser dürfen weder abgebrochen, noch Teile davon anderweitig benützt werden.

6. Dauerurlaubsscheine
Mit sofortiger Wirkung werden sämtliche ausgegebenen Dauerurlaubsscheine, auch die der SS Führer, für ungültig erklärt. Sie sind abteilungsweise bezw. vom SS-T-Sturmbann gesammelt bis zum 10.IV.42, 16.00 Uhr, auf die Kommandantur abzugeben. In Zukunft werden nur noch für jeden Urlaub einzelne Urlaubsscheine ausgestellt.

7. Bauliche Veränderungen an Häusern innerhalb des Lagerbereiches
Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß kein Angehöriger berechtigt ist, an Bauführer oder irgendwelche Angehörige der Zentralbauleitung irgendwelche Anweisungen, Bestellungen oder Befehle zu erteilen. Wenn an den zum Lager gehörenden Baulichkeiten oder Häusern Veränderungen vor-
genommen werden müssen, so sind Abänderungsvorschläge bei der Kommandantur zur Entscheidung durch den Kommandanten einzureichen.

8. Benutzung des Gleises an den DAW
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß als Wege vom Lager zum Bahnhof nur die vorgeschriebenen Wege am Krematorium vorbei und der Durchgang durch den Industriehof benutzt werden dürfen. Die Benutzung des Gleises an den Deutschen Ausrüstungswerken vorbei ist strengstens verboten, da dort die Postenkette um die DAW steht.

9. Fahrräder
Trotz wiederholter Anordnung kommt es immer wieder vor, daß die Fahrräder von unbefugten Personen benutzt werden. Es wird nun letztmalig darauf hingewiesen, daß jede unbefugte Benutzung eines Fahrrades von jetzt ab strengstens bestraft wird.

10. Einhaltung des Dienstweges
Obwohl schon des öfteren bei Belehrungen und in Kommandanturbefehlen befohlen wurde, daß die Kriegsbesoldungsempfänger nur auf dem Dienstwege an die Kriegsbesoldungsstelle schreiben dürfen, treten immer wieder Fälle auf, daß SS-Männer oder deren Familienangehörigen den Dienstweg umgehen und sich direkt mit der Kriegsbesoldungsstelle in Verbindung setzen. In wiederauftretenden Fälle haben die Betreffenden mit strenger Bestrafung zu rechnen.

11. Begleichung von Krankenhausrechnungen
Die von dem SS-Sanitätsamt bei stationärer Behandlung übernommenen Beträge werden in Zukunft an die betreffenden SS-Angehörigen ausgezahlt und nicht an die jeweiligen Krankenhäuser überwiesen. Für die Begleichung der Rechnungen haben die SS-Angehörigen zu sorgen.

12. Häftlingshandwerker
Häftlings Handwerker, die auf Grund eines Werkstättenauftrages Arbeiten ausführen, dürfen von ihren Arbeitsstellen nicht weggeholt und mit anderen Arbeiten beauftragt werden. Dringendere Arbeiten werden nur mit besonderer Genehmigung bevorzugt erledigt.

13. Papierersparnis
Die außerordentliche Papiernot und die geringe Zuteilung an Briefumschlägen zwingen dazu, die einlaufenden Briefumschläge durch Wenden einer nochmaligen Verwendung zuzuführen. Es wurde festgestellt, daß durch diese Sparmaßnahme täglich eine ganze Anzahl Briefumschläge wieder verwendet werden können, wenn sie ordentlich aufgemacht und gewendet werden. Da in Zukunft nur noch ganz geringe Mengen Briefumschläge zugewiesen werden, ist jeder Briefumschlag zum nochmaligen Gebrauch zu verwenden. Die jeweiligen Abteilungsleiter- bezw. Kompanieführer haben auf genaueste Einhaltung zu achten.

14. Verloren
Der Lagerausweis für Zivilarbeiter Nr. 367 ausgegeben an den Zivilarbeiter Josef Mlodzik, geb. 18.8.1906 in Auschwitz, ging verloren und wird zusammen mit der Armbinde Nr. 367 für ungültig erklärt.

15. SS-Sportgemeinschaft
Ab 14. April 1942 finden laufend an jedem Dienstag und Donnerstag ab 18.00 Uhr Trainingsabende für Leichtathleten statt. Dabei ist Abnahme für das Wehr- und Reichssportabzeichen für alle Bewerber. Sportgeräte sowie Prüfer für Sportabzeichen stellt die Sportgemeinschaft SS. Sollten sich bei der Kommandantur bezw. in SS-T-Sturmbann noch Abnahmeberechtigte befinden, welche eines der beiden Sportabzeichen abnehmen können, bittet die hiesige Sportgemeinschaft um namentliche Meldung.

16. Sonntagsdienst
Ab sofort ist die Kommandantur auch am Sonnabend von 14 - 17.00 Uhr und am Sonntag von 8 - 12.00 Uhr und 14 - 17.00 Uhr durch den Sonntagsdienst besetzt. Für die gleiche Zeit sind auch die Dienststellen des SS-T-Sturmbannes und die der Kompanien durch einen Diensthabenden zu besetzen.

gez. Höß
SS-Sturmbannführer und Kommandant

F.d.R.
a.B. Mulka
SS-Obersturmführer