Monowitz, 8. März 1944

1. SS-mäßiges Verhalten
In letzter Zeit sind wiederholt Beschwerden über disziplinloses Verhalten einzelner SS-Angehöriger von den Außenlagern eingelaufen. Ein besonders kraßer Fall, in dem ein Unterführer in angetrunkenem Zustand eine Zivilangestellte belästigte und als er von einem Angestellten zur Ordnung ermahnt wurde, diesen tätlich angriff und körperlich verletzte, gibt mir Veranlassung, einmalig darauf hinzuweisen, daß ich gerade von den SS-Angehörigen der Außenlager erwarte, daß sie ein SS-würdiges und vorbildliches Benehmen den Zivilisten der Betriebe und der Bevölkerung gegenüber an den Tag legen. Die Beschuldigten werde ich mit besonderer Schärfe zur Bestrafung heranziehen und nötigenfalls vor das SS- u. Pol.-Gericht stellen. Die Kompanieführer haben darauf zu achten, daß die Außenlager mit besonders zuverlässigen und einwandfreien Unterführern und Männern besetzt sind.
In einem anderen Fall hat sich ein SS-Angehöriger über die bestehenden Befehle des Reichsführers-SS hinweggesetzt und hat in angetrunkenem Zustand die Wohnung von Polen aufgesucht und sich dort ,,häuslich niedergelassen“. Ein dermaßen SS-unwürdiges Benehmen ist, insbesondere bei den laufend hierüber abgehaltenen Belehrungen, unglaublich. Der Fall wurde dem SS- u. Pol.-Gericht übergeben.

2. Instandhalten der Uniformstücke
Nach Rücksprache mit SS-Obersturmbannführer Möckl werden von der Verwaltung für die SS-Angehörigen der Außenlager Flicklappen und Stoffreste zur Verfügung gestellt. Die jeweiligen Lagerführer haben dafür zu sorgen, daß stets ein Bestand vorhanden ist, damit die Männer in der Lage sind, ihre Bekleidungsstücke in Stand zu halten. Ich möchte nicht wieder, wie bei einer kürzlichen Kontrollfahrt, sehen, daß ganze Taschen aus den Uniformstücken herausgerissen sind oder Fetzen herunterhängen.

3. Schweigepflicht
Ich habe Grund, nochmals auf die Schweigepflicht der SS-Angehörigen Zivilisten gegenüber hinzuweisen. Die Kompanieführer haben gerade hierüber und über die möglichen Folgen bei einer Verletzung der Schweigepflicht anschauliche Unterrichte abzuhalten.

4. Beurlaubungen in den südosteuropäischen Raum
Die vorübergehend für Rumänien verhängte Urlaubssperre ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Inmarschsetzung der Urlauber nach Wien darf jedoch nach wie vor erst dann erfolgen, wenn die Benachrichtigung über den Abgang der vom rumänischen Militärattache unterfertigten Bestätigung an die Passierscheinzweigstelle Wien bei der Einheit vorliegt.
Der Urlaub nach Kroatien bleibt bis auf weiteres gesperrt.

5. Telefonbesetzung
Die Blockführer vom Dienst bzw. Telefonwachen haben sich stets mit Dienststelle, Dienstgrad und Namen zu melden. Es ist darauf zu achten, daß die Apparate bei den Außenlagern mit solchen SS-Angehörigen besetzt sind, die erstens damit vertraut und andererseits in der Lage sind, Befehle richtig weiterzugeben.

6. Meldung der rein deutschen und nicht deutschen Gaststätten in den Orten der Außenlagern
Bis zum 20.3.44 sind von den Lagerführern die deutschen und nichtdeutschen Gaststätten in den Orten, in denen sich die Arbeitslager befinden, zu melden.

7. Heeresverordnungsblatt, Teil B, Blatt 3 vom 27.1.44, Ziff. 29
,,In Abänderung der Bezugserlasse wird versuchsweise folgende Trageweise der langen Tuchhose beim Tragen von Stoffgamaschen angeordnet:
Die Hose wird an der vorderen Bügelfalte der Hosenbeinenden erfaßt, nach rechts bzw. links auswärts umgeschlagen, die Stoffgamaschen angelegt und der Überfall nur an der äußeren Seite durch mäßiges Herausziehen der Hosenenden aus der Stoffgamasche gebildet.“

8. Verordnungsblatt der Waffen-SS vom 1.2.44 - Nummer 3
Auf die folgenden Ziffern wird besonders hingewiesen:
51 - Schriftverkehr in Führerangelegenheiten
55 - Gewährung von Sonderurlaub an Volksdeutsche Angehörige der Waffen-SS
57 - Heiratsgenehmigung
58 - Anschriften der nächsten Angehörigen
Zu Ziffer 58 wird bestimmt, daß die Kompanien sofort eine Überprüfung der Soldbücher auf vollständige und richtige Eintragung vorzunehmen haben, unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen der Ziffer 874 in den AHM 1943. Vollzug der Kompanien ist bis zum 1.4.44 der Kdtr. III zu melden.

9. Verordnungsblatt der Waffen-SS v. 15.2.44 - Nummer 4 Auf die folgenden Ziffern wird besonders hingewiesen
66 - Durchführung der Kontrolle des Grenzübertritts von Angehörigen der Wehrmacht und der Waffen-SS durch den VGAD (Zollgrenzschutz)
67 - Beurlaubungen nach Rumänien
68 - Beurlaubung Volksdeutscher Freiwilliger nach Südtirol
70- Briefverkehr ins Ausland
86 - Führernachwuchs der Waffen-SS
Von den sich im Umlauf befindenden Verordnungsblättern der Waffen-SS sind die im Text angeführten Ziffern von den Einheiten für den Dienstgebrauch abzuschreiben.

8. Einhaltung von Terminen
Es wird nochmals ausdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß alle gestellten Termine pünktlich einzuhalten sind.

Der Lagerkommandant
gez. Schwarz
SS-Hauptsturmführer

F.d.R.
Schütte
SS-Obersturmführer