Auschwitz, 6. Januar 1943

1 . Befehl des Chefs der Amtsgruppe D
Nachstehend wird ein Befehl des Chefs der Amtsgruppe D bekanntgegeben:
SS-Wirtschafts- Verwaltungshauptamt Oranienburg, den 30. Dez. 1942
Amtsgruppenchef D
Konzentrationslager
Befehl
Allen Führern, Unterführern, Männern und Gefolgschaftsmitgliedern wünsche ich für 1943 ein glückliches und erfolgreiches Jahr.
Ich erwarte, daß alle Angehörigen meines Dienstbereiches auch im neuen Jahr ihre Pflicht auf dem Platz erfüllen, auf den sie auf Befehl des Reichsführers-SS gestellt werden.

Heil dem Führer!
Der Chef der Amtsgruppe D
gez. Glücks
SS-Brigadeführer und Generalmajor der Waffen-SS

2. Bezeichnung der SS-Angehörigen der Mannschaftsdienstgrade im Postverkehr
Zur Vermeidung von Rückschlüssen auf die Truppengattung ist die Verwendung der Dienstgradbezeichnung SS-Schütze, SS-Pionier, SS-Funker usw. im Postverkehr nicht zulässig. Ab sofort sind daher in Briefanschriften die Dienstgradbezeichnungen SS-Pionier (SS-Oberpionier), SS-Kanonier (SS-Oberkanonier), SS-Reiter usw. durch die Bezeichnung SS-Mann zu ersetzen.
Ab SS-Sturmmann dürfen die Dienstgradbezeichnungen in Briefanschriften angegeben werden, da sie die Art der Truppengattung nicht erkennen lassen.

3. Meldepflicht der SS-Angehörigen der Waffen-SS
Die Urlauber der Waffen-SS und SS-Angehörigen der Waffen-SS, die sich auf einer Dienstreise befinden, haben sich, sofern ihr Aufenthalt länger als 48 Stunden dauert, innerhalb der ersten 48 Stunden ihres Aufenthaltes bei der SS Standortkommandantur der Waffen-SS oder dem SS Standortältesten der Waffen-SS des Urlaubs- oder Aufenthaltsortes zu melden (vergl. Verzeichnis der SS-Standortkommandanturen der Waffen-SS im V.Bl.d.W.-SS 1942 Ziffer 382). Befindet sich in dem Urlaubs- oder Aufenthaltsort weder eine SS-Standortkommandantur der Waffen-SS noch ein SS-Standortältester der Waffen-SS, dagegen ein SS-Oberabschnitt oder SS-Abschnitt, so hat die Meldung des Urlaubers bei dieser SS-Dienststelle zu erfolgen. In allen anderen Orten meldet sich der Urlauber usw. der Waffen-SS bei der zuständigen Wehrmachtkommandantur oder dem Wehrmachtsstandortältesten.
Ist auch eine Wehrmachtsdienststelle nicht vorhanden, so meldet sich der Urlauber usw. bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeamt). Die im Verordnungsblatt der Waffen-SS 1941, Ziffer 1 00 bekanntgegebenen Bestimmungen über Meldepflicht der Urlauber der Waffen-SS treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Die Angehörigen der Waffen-SS sind vor Antritt einer Urlaubs- oder Dienstreise über die Meldepflicht zu belehren.

4. Heiratsgenehmigung für Angehörige der Waffen-SS
Die Angehörigen der Waffen-SS bedürfen zur Eheschließung der Genehmigung des Reichsführers-SS. Diese Genehmigung wird durch das Rasse- und Sicdlungshauptamt-SS erteilt (vgl. VOBl. der Waffen-SS 1942, Nr. 359). Mit der Ausfertigung der Genehmigung wird gleichzeitig die truppendienstliche Genehmigung erteilt.
Den dem Rasse- und Siedlungshauptamt-SS eingereichten Anträgen auf Genehmigung der Eheschließung ist daher eine Stellungnahme des zuständigen Disziplinarvorgesetzten beizufügen. Diese Stellungnahme des Truppenvorgesetzten, die an die Stelle der früher vorgeschriebenen besonderen truppendienstlichen Heiratsgenehmigung getreten ist, gibt dem Truppenvorgesetzten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Eheschließung seines Untergebenen befürwortend oder ablehnend unter Darlegung der Gründe Stellung zu nehmen. Es wird hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der Reichsführer-SS persönlich die Entscheidung Vorbehalten hat, ob einem SS-Angehörigen die Genehmigung zur Heirat zu versagen ist. Die zuständigen Truppenvorgesetzten haben sich daher ihren um Genehmigung zur Eheschließung nachsuchenden Truppenangehörigen gegenüber jeglicher Stellungnahme, auch solcher beratender Art, zu enthalten und ihre begründende Stellungnahme zu den Heiratsgesuchen lediglich den an das Rasse- und Siedlungshauptamt SS weiterzuleitenden Gesuchen beizufügen. Die Ablehnung der Weiterleitung eines Gesuches um Erteilung der Genehmigung zur Heirat ist unstatthaft.
Die Hauptaufgabe und Verpflichtung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei der Stellungnahme besteht, entsprechend dem Grundsatz der Schutzstaffel über die rassische Auslese, darin, darzulegen, wenn Bedenken bestehen, daß die Braut rassisch, moralisch, abstammungsmäßig oder weltanschaulich nicht zur Frau eines SS-Mannes geeignet ist. Auf die Verfügung des Reichsführers-SS Tgb. Nr. 6250/42 geh. vom 30.9.42 an die Kommandeure der Divisionen, Brigaden Ers. Bataillone usw. betr. Heiratsgenehmigung für Angehörige der Waffen-SS wird nochmals hingewiesen.

5. Annahmezeiten in der Herrenschneiderei
Die Annahmezeiten für die Herrenschneiderei in der Lederfabrik werden ab sofort auf täglich vormittags von 10-1 1 .30 Uhr festgesetzt.

6. Schonung der Felder
Zur Schonung der Feldbestände ist es sämtlichen Abteilungen, Fahrzeugkolonnen oder Einzelgängern strengstens verboten, durch Überquerung von Feldern die sonst üblichen Wege abzukürzen. Dieses Verbot gilt auch bei herrschendem Frost und Schnee.
Zuwiderhandlungen werde ich strengstens bestrafen.

7. Haftung für abhanden gekommene Dienstfahrräder
Es laufen immer wieder Meldungen ein, daß empfangene Dienstfahrräder abhanden gekommen sind bezw. gestohlen wurden. Es muß angenommen werden, daß somit bei der Versorgung der Diensträder in den Fahrradständern pp. doch seitens der jeweiligen Benutzer nicht die notwendige Sorgfalt aufgewandt wird. Es wird somit mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß, wenn von dem betreffenden Bestohlenen nicht einwandfrei der Nachweis erbracht wird, daß er alles getan hat (Abschließen des Fahrrades, Abnehmen der Lenkstange usw.), um einen Diebstahl und eine Benutzung des Rades durch Unbefugte zu verhindern, dieser der Verwaltung für den Gegenwert des Dienstfahrrades haftbar ist, und er hat zukünftig bei Verlust seines Rades und nicht nachgewiesener genügender Sicherung desselben diesen Gegenwert an die Verwaltung in bar zu bezahlen.

8. Einsatz von Urlaubern bei Luftangriffen
Nachstehend wird eine Anordnung des OKH zur Kenntnisnahme, Durchführung und Belehrung der Urlauber bekanntgegeben:
I. Da größere Teile der Ersatztruppen des Heeres und der Luftwaffe aus dem Heimatkriegsgebiet in die besetzten Gebiete verlegt wurden, ist die Gestellung der Wehrmachthilfskommandos bei Notständen im bisherigen Umfange nicht überall möglich. Die Bereitstellung der Wehrmachtshilfskommandos gern. Anlage 1 des Merkblatt über den Luftschutz im Heimatkriegsgebiet ist daher überall erneut zu regeln. Auf Erlaß OKW WFSt./Org. 1 Nr. 3944/42 v. 24.10.42 (In 9 Nr. 8752/42 v. 5.11.42) wird hingewiesen.

II. Darüber hinaus sind als Ausgleich die sich in den einzelnen Standorten jeweils aufhaltenden Urlauber bei Fliegeralarm einzusetzen.
1 . Alle Urlauber haben sich bei Fliegeralarm mit Gasmasken zum Luftschutzdienst zur Verfügung zu stellen bei Aufenthalt:
a) in Wohnhäusern zur Unterstützung des Luftschutzwartes,
b) auf der Straße, in Gaststätten, Theatern, Lichtspielhäusern usw. sofort auf der Wache der nächstgelegenen Wjehrmachtanlage oder zur Unterstützung des Luftschutzwartes des nächsten öffentlichen Luftschutzraumes bzw. LS Bunkers. Mit der Zurverfügungstellung gelten die Urlauber als zum Luft-
schutz herangezogen. Erforderlichenfalls erteilt der Wehrmachtstandortälteste bzw. Wehrmachtkommandant nähere Weisungen.
2. Alle Wehrmachturlauber erhalten auf dem Urlaubsschein oder Marschbefehl die Anweisung, sich sofort unaufgefordert an ihrem Aufenthaltsort zum Luftschutzdienst zur Verfügung zu stellen.
3. In den öffentlichen Luftschutzräumen und LS Bunkern wird durch Aushänge auf die Hilfspflicht der Urlauber hingewiesen.

9. Verloren
Der Ausweis Nr. 3642 für den Zivilarbeiter Peter Grzybowski von der Pa. Köhler ging verloren und wird hiermit für ungültig erklärt.
1 Paar Handschuhe wurden im Lagerbereich gefunden.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
a.B. Mulka
SS-Hauptsturmführer und Adjutant