196

Bei Vorlage der Bildtafeln sagte der Zeuge Ryz, die Bilder 14, 15 und 16 stellten den Angeklagten Olejak dar. Das gleiche sagte der Zeuge von den Bildern 17, 18 und 19 des Bildbandes.

Weiter bekundete der Zeuge, den Rapportführer des Lagers Jaworzno habe er gleich nach seiner Ankunft im Lager Jaworzno kennengelernt. Er habe damals auf einer Baustelle im Freien gearbeitet, wo es ihm nicht gefallen habe. Er sei deshalb etwa einen Monat lang praktisch jeden Tag in das Büro des Arbeitsdienstes schräg gegenüber des Blockes 1, wo er untergebracht gewesen sei, gegangen, um eine Versetzung zu einem Grubenkommando zu erreichen. Im Büro des Arbeitsdienstes habe er den betreffenden SS. Mann fast täglich gesehen und auch erfahren, daß dies der Rapportführer Olejak sel.

Diesen Rapportführer habe er auch auf dem Evakuierungsmarsch gesehen. In der letzten Nacht des Marsches vor Erreichen des Lagers Blechhammer habe dieser hinter ihm zahlreiche Häftlinge erschossen. Er habe damals, da es hell gewesen sei, die Augen dieses SS. Mannes gesehen und er habe den Angeklagten Olejak auch heute an seinen Augen wiedererkannt.

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.2.1970 (3, 201 ff.), in der er den Rapportführer als groß, schwarz, korpulent und damals 42 - 45 Jahre alt mit dem Namen Olejak oder Olejan beschrieben hatte, erklärte der Zeuge Ryz, für ihn habe dieser Mann damals älter und größer und dicker ausgesehen.

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte der Zeuge, als ihm der Angeklagte Olejak gegenüber gestellt wurde, der Rapportführer in Jaworzno sei etwas dicker gewesen, als Olejak jetzt sei, die Uniformen seien ja dick gewesen.

Die Kammer sieht die Aussage dieses Zeugen, obwohl er den Angeklagten Olejak in Person und auch auf Lichtbildern erkannt hat, nicht als geeignetes Beweismittel dafür an, daß der Angeklagte Olejak wieder nach Jaworzno zurückgekehrt ist.

Zum einen trifft die Beschreibung, die der Zeuge Ryz 1970 von dem. Rapportführer, an den er sich damals erinnerte, gegeben hat, nicht auf den Angeklagten Olejak, sondern auf den SS-Unterscharführer Otto Hablesreiter zu. Denn dieser und nicht der Angeklagte Olejak war im Jahr 1944 groß und korpulent und 42 - 45 Jahre alt. Damit steht auch in Einklang, daß der Zeuge Ryz, als ihm der Angeklagte Olejak während der Vernehmung gegenübergestellt worden ist, erklärte, der Rapportführer des Lagers Jaworzno sei damals etwas dicker gewesen als Olejak heute sei. Dabei ist auch hier wieder darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte Olejak heute etwa 20 kg mehr wiegt als im Jahre 1944.

Auch die Umstände, unter denen der damals 16 Jahre alte Zeuge Ryz nach seiner Aussage den Rapportführer des Lagers Jaworzno kennengelernt hat, sprechen dafür, daß es sich dabei nicht um Olejak sondern um Hablesreiter gehandelt hat. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, er sei etwa einen Monat lang nach seiner Ankunft in Jaworzno täglich in das Büro des Arbeitsdienstes gegangen, um eine andere Arbeitsstelle zu bekommen. Dort habe er den Rapportführer kennengelernt.

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Der Zeuge Ryz kam, wie alle anderen Häftlinge aus dem Lager Lagischa, im September 1944 nach Jaworzno. Da es die Kammer aus den dargelegten Gründen für erwiesen ansieht, daß sich der Angeklagte Olejak bis zum 9.11.1944 in Blechhammer und nicht in Jaworzno aufgehalten hat, kann der Zeuge Ryz in dem von ihm angegeben Zeitraum den Angeklagten Olejak in Jaworzno nicht kennengelernt haben.

Zwar können die Angaben von Zeugen über Daten bestimmter Ereignisse nach Ablauf von mehr als 30 Jahren und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die einfachen Häftlinge im Konzentrationslager damals ohne Kalender leben mußten, keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Darauf wurde zum Beispiel auch schon bei den Ausführungen zu der Aussage der Zeugin Hassel über das Datum ihrer Flucht hingewiesen.

Dieser Grundsatz gilt hier aber nicht uneingeschränkt. Denn der Zeuge Ryz hat den Zeitraum des Kennenlernens des Rapportführers des Lagers Jaworzno in unmittelbarem Zusammenhang mit einem datumsmäßig in etwa festlegbaren Zeitpunkt, nämlich seine Verlegung von Lagischa nach Jaworzno in Verbindung gebracht. Diese Verlegung fand im September 1944 statt. Die Besuche des Zeugen Ryz in dem Büro des Arbeitsdienstes fanden folglich noch im September und im Oktober 1944 statt. Selbst wenn dieser Zeitraum, in dem der Zeuge Ryz im Büro des Arbeitsdienstes war, nicht nur 4 Wochen, sondern sogar 6 - 7 Wochen gedauert hat, kann der Zeuge Ryz den Angeklagten Olejak unter den von ihm genannten Umständen nicht kennengelernt haben.

Auch die Angaben des Zeugen Ryz zu dem Evakuierungsmarsch in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer erscheinen der Kammer nicht zuverlässig. Hierauf wird bei der Erörterung der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Einzeltaten noch eingegangen werden.

3. Der Zeuge Zbigniew Tokarski, der in Polen wohnhaft ist, konnte zu der Person des Angeklagten Olejak zu Beginn seiner Vernehmung keine Angaben machen. Zu Bild Nr. 17 der Bildtafeln und Nr. 18 des Bildbandes erklärte der Zeuge, dieser Mann komme ihm aus Jaworzno bekannt vor. Er sei sich aber nicht sicher.

Zur Person des Rapportführers des Lagers Jaworzno erklärte der Zeuge, diese Funktion sei von mehreren SS.Leuten gleichzeitig ausgeführt worden. Den Namen Olejak habe er von Häftlingen im Lager Jaworzno gehört. Ihm sei auch der betreffende SS. Mann von diesen Mithäftlingen gezeigt worden. Dieser sei wohlgestaltet, ca. 1,74 m groß und über 30 Jahre alt gewesen.

Da eine Überprüfung dieser dem Zeugen Tokarski von anderen Häftlingen gemachten Angaben über die Person und den angeblichen Namen dieses SS. Mannes nicht möglich ist, kann nicht festgestellt werden, ob mit diesem SS. Mann tatsächlich der Angeklagte Olejak gemeint war. Hinzu kommt, daß die von dem Zeugen gegebene Beschreibung sehr allgemein ist und bzgl. Alter und Größe nicht auf den Angeklagten Olejak zutrifft.

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4. Der Zeuge Zbigniew Mroczkowski, der ebenfalls in Polen wohnhaft ist, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den im Zuhörerraum sitzenden Ergänzungsschöffen Flörchinger und erklärte, dies könne der Rapportführer des Lagers sein. Dieser habe Olejak geheißen. Das habe er von Häftlingen aus der Schreibstube erfahren. Von diesen habe er auch gehört, daß Olejak aus Bielitz-Biala gestammt und polnisch gesprochen habe. Er habe auch erfahren, daß Olejak nach Blechhammer versetzt worden sei. Diese Versetzung könne während seines eigenen Aufenthaltes in Jaworzno stattgefunden haben. Er habe auch von der im Dezember 1943 im Lager Jaworzno stattgefundenen Hängeaktion gehört.

Zu den Bildern des Angeklagten Olejak konnte der Zeuge keine Angaben machen. Nachdem die beiden Angeklagten bereits auf der Anklagebank Platz genommen hatten, erklärte der Zeuge auf eine entsprechende Frage, beide erinnerten ihn nicht an Personen, die er damals im Lager Jaworzno gesehen habe.

Unter diesen Umständen mißt die Kammer der Aussage dieses Zeugen keine besondere Bedeutung bei.

5. Der Zeuge Barry Lipsitz, der aus den USA angereist war, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den Verteidiger des Angeklagten Olejak, Rechtsanwalt Stollberg, der zu diesem Zeitpunkt ohne Robe zusammen mit den Ergänzungsschöffen und mehreren Justizangestellten als Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saß, und auf den Ergänzungsschöffen Zang gedeutet und erklärt, die beiden Personen kamen ihm bekannt vor. Weiter deutete er auch auf den Angeklagten Olejak und erklärte, das Gesicht dieses Mannes sei ihm ebenfalls bekannt. Der Name Olejak klinge vertraut, er könne ihn aber nicht unterbringen. An Namen von SS. Leuten aus Jaworzno könne er sich nicht erinnern, auch bedeute ihm der Begriff Rapportführer nichts. Die Tatsache, daß der Zeuge neben dem Angeklagten Olejak auch Rechtsanwalt Stollberg und den Ergänzungsschöffen Zang als bekannt aus der Lagerzeit beschrieben hat, beweist, daß der Zeuge bezüglich der Wiedererkennung nicht als sehr zuverlässig angesehen werden kann. Ein besonderes Gewicht kann der Aussage deshalb nicht beigemessen werden.

6. Der Zeuge Irvin Balsam konnte zu der Person des Angeklagten Olejak zu Beginn seiner Vernehmung keine Angaben machen. Im weiteren Verlauf, als der Angeklagte schon auf der Anklagebank Platz genommen hatte, erklärte er dann, der Angeklagte Olejak komme ihm irgendwie bekannt vor. Zu den Bildern Nr. 14 und 15 der Bildtafel, die den Angeklagten Olejak darstellen, erklärte der Zeuge, diese Bilder erinnerten ihn an den SS. Mann Hans Olejak. Dieser sei schon in Jaworzno gewesen als er selbst aus Lagischa dorthin gekommen sei. Unter den Häftlingen habe es geheißen, er stamme aus der Ukraine. Er habe den Spitznamen „der dunkelhaarige Schießer“ gehabt. Neben ihm habe es in Jaworzno auch noch einen SS. Mann mit dem Spitznamen „roter Schießer“ gegeben.

Auch der Aussage dieses Zeugen mißt die Kammer im Verhältnis zu dem unter E, F und G erörterten Ergebnis der Beweisaufnahme keine besondere Bedeutung zu. Kein anderer Zeuge hat bisher ausgesagt, der SS. Mann Olejak habe bei Häftlingen den Spitznamen „schwarzer Schießer“ gehabt. Nach der Aussage des Zeugen Balsam, deren Richtigkeit unterstellt, stammte dieser SS. Mann aus der Ukraine und kann deshalb nicht der Angeklagte Olejak gewesen sein.

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7. Der Zeuge Henry Rosenblatt, der in den USA wohnhaft ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf zwei Justizangestellte, die im Zuhörerraum als Vergleichspersonen saßen, gedeutet und ausgesagt, der eine sehe aus wie Olejak und der andere wie ein Wächter aus Jaworzno namens Pansegrau. Die Namen der beiden Angeklagten habe er im Lager noch nicht gewußt, sondern erst später bei Vernehmungen erfahren.

Olejak habe sein Arbeitskommando jeden Tag zur Arbeit geführt. Er sei ein großer schlanker Mann gewesen. Pansegrau sei nicht so groß, dafür aber schwerer als Olejak gewesen. Am Ende seiner Vernehmung deutete der Zeuge Rosenblatt auf den zwischenzeitlich auf der Anklagebank sitzenden Angeklagten Pansegrau und erklärte, dieser ähnele dem Olejak, den er aus dem Lager Jaworzno in Erinnerung habe.

Daß die Kammer der Aussage dieses Zeugen keine besondere Bedeutung beimessen kann, bedarf bei deren Inhalt keiner weiteren Ausführungen.

8. Der Zeuge David Burdowski, ebenfalls in den USA wohnhaft, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, dieser käme ihm aus Jaworzno bekannt vor. Weiter deutete er auf einen Justizangestellten und meinte, dieser könne damals auch dabei gewesen sein. Er habe auch Leute auf dem Evakuierungsmarsch erschossen.

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge Burdowski zu den Bildern Nr. 14 und 15 (Bilder des Angeklagten Olejak), diese Person erinnere ihn an das Lager Lagischa, an das Lager Jaworzno und auch an den Evakuierungsmarsch.

Diese Person habe zum Begleitkommando für die Kohlengrube gehört. Er habe jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit einen Häftling erschossen, an jüdischen Feiertagen sogar zwei.

Zu Lichtbild Nr. 10 (SS. Oberscharführer Knoblich) meinte der Zeuge, der erinnere ihn auch an einen Mann, der auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei.

Auf Frage nach weiteren Tötungshandlungen im Lager Jaworzno erklärte der Zeuge, er sei kurz nach seiner Ankunft in Jaworzno selbst Zeuge der Erhängung von 28 Häftlingen gewesen, die einen Fluchttunnel gegraben hätten.

Weiter bekundete der Zeuge, der Name Olejak erinnere ihn an etwas, er meine, daß er dagewesen sei.

Die Aussage dieses Zeugen sieht die Kammer nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen. Dieser Zeuge, der die Hängeaktion, die im Dezember 1943 stattgefunden hat, selbst gesehen haben will, obwohl er erst im September 1944 nach Jaworzno gekommen ist, verwechselt affensichtlich Ereignisse mit Personen, von denen er nur gehört hat, mit solchen, die er tatsächlich gesehen und erlebt hat. Seine Angaben zu den Lichtbildern und den Vergleichspersonen beweisen im Übrigen, daß seine Erinnerungen an die damalige Zeit nicht mehr sicher und zuverlässig sind. So will er den SS. Mann Knoblich, der nie in Jaworzno gewesen ist, auf dem Evakuierungsmarsch gesehen hat.

200

9. Der Zeuge Israel Lior wurde, da er der Vorladung zur Hauptvorhandlung keine Folge geleistet hat, im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen. Dabei hat er ausgesagt, in Jaworzno habe es seiner Erinnerung nach während der Dauer seines gesamten Aufenthaltes immer denselben Rappartführer gegeben. Ob dieser auch bei dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.

Zu den Bildern Nr. 14 und 17 der Bildtafeln (Angeklagter Olejak) und Nr. 10 und 11 (SS. Oberscharführer Knoblich) meinte der Zeuge, die betreffenden Personen seien ihm aus Jaworzno bekannt.

Die Angaben dieses Zeugen, der auch den SS. Mann Knoblich in Jaworzno gesehen haben will, erscheinen der Kammer ebenfalls nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

10. Der Zeuge Jechiel Liebermann wurde ebenfalls im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

Dabei hat er ausgesagt, der Rapportführer des Lagers Jaworzno habe Olenik oder Olejak geheißen. Dieser SS. Mann sei schon in Jaworzno gewesen, als er selbst aus Lagischa dort hingekommen sei. Bei Beginn des Evakuierungsmarsches habe er ihn beim Verlassen des Lagers am Tor stehen sehen.

Dieser Rapportführer sei damals mittelgroß und nicht dick gewesen, sein Alter könne er nicht mehr angeben.

Bei diesem Zeugen fällt auf, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.4.1975, die ihm vorgehalten worden ist, den Rapportführer als großen, starken und kräftigen Mann beschrieben hat. Demgegenüber hat er in einer noch früheren Vernehmung am 26.8.1970, die ihm ebenfalls vorgehalten wurde, bekundet, er habe an das Aussehen des Rapportführers keine Erinnerung mehr.

IV. Außer den jüdischen Häftlingen aus Ungarn und den Häftlingen aus dem aufgelösten Lager in Lagischa kamen im Sommer 1944, wie erwähnt, auch nach andere Häftlinge in das Lager Jaworzno. Zu diesen Häftlingen gehörten die Zeugen Mietek Zurkowski und Mark Puszyk.

Der Zeuge Zurkowski, der in Kanada wahnhaft ist, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf einen im Zuhörerraum sitzenden Justizangestellten und erklärte, dieser Herr komme ihm aus dem Lager bekannt vor.

Den Namen Olejak habe er im Lager gehört. Der Vorname sei Stefan gewesen. Von den SS. Leuten und den Härtlingen sei dieser Mann Stefan oder „Ole“ genannt worden. Manchmal seien auch beide Namen, nämlich Stefan Ole gebraucht worden.

Als er die Vorladung zur Hauptverhandlung mit den Namen Olejak und Pansegrau erhalten habe, habe er sich daran erinnert, daß es im Lager. 2 SS. Leute mit den Namen Ole und Panzer gegeben habe und er habe vermutet, daß dies die beiden Angeklagten seien. Warum er die Namen Ole und Panzer bei der Vernehmung vor dem Generalkonsulat in Toronto nicht genannt habe, könne er nicht sagen.

201

Ole und Panzer seien auch dabei gewesen, als der Evakuierungsmarsch begonnen habe. Während des Marsches habe er auch gesehen, daß Ole einen ihm bekannten Häftling erschossen habe.

Nach Jaworzno sei er Anfang August 1944 gekommen.

Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß der von ihm genannte Name „Ole“ noch von keinem anderen Zeugen in diesem Verfahren erwähnt worden ist. Des Weiteren fällt bei diesem Zeugen auf, daß er diese Namen bei seiner Vernehmung vor dem Generalkonsulat in Toronto am 2.9.1975, die ihm mehrfach vorgehalten wurde, nicht genannt hat. Schließlich hat der Zeuge ausgesagt, er habe genau gesehen, daß der von ihm als Ole bezeichnete SS. Mann auf dem Evakuierungsmarsch einen Mithäftling erschossen habe. Im Gegensatz hierzu hat der Zeuge Zurkowski bei der bereits erwähnten Vernehmung vor dem Generalkonsulat ausgesagt, während des Evakuierungsmarsches seien nur nachts Häftlinge erschossen worden und wegen der Dunkelheit habe er die Schützen nicht erkennen können.

Unter diesen Umständen mißt die Kammer der Aussagen des Zeugen Zurkowski keine besondere Bedeutung bei.

Hinsichtlich des Zeugen Mark Puszyk ist zu bemerken, daß wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes weder eine Vernehmung in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe möglich war. Deshalb wurde die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vom 29.3.1976 (22, 161) in der Hauptverhandlung verlesen.

Bei dieser polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge Puszyk ausgesagt, er sei im August 1944 von Birkenau nach Jaworzno verlegt worden. Von den SS. Leuten des Lagers Jaworzno könne er sich noch an den Rapportführer erinnern, der ein junger, mittelgroßer, dunkelblonder Mann gewesen sei. Er sei schon in Jaworzno gewesen, als er selbst im August 1944 hingekommen sei. Er könne sich noch genau erinnern, daß er ihn und die mit ihm ankommenden Häftlinge empfangen habe. Er habe nur diesen Mann als Rapportführer in Erinnerung und meine, daß er bis zum Schluss dagewesen sei. Nach Durchsicht der Lichtbildmappe erklärte der Zeuge, die Bilder 18 und 19 stellten diesen Rapportführer dar, er sei sich sicher. Zur Frage, ob dieser Rapportführer am Evakuierungsmarsch teilgenommen habe, könne er keine Angaben machen.

Der Aussage dieses Zeugen, der erst im August 1944 nach Jaworzno gekommen ist und auf entsprechenden Lichtbildern den Angeklagten Olejak als Rapportführer des Lagers Jaworzno erkannt haben will, stellt ein gewisses Indiz für eine Anwesenheit des Angeklagten Olejak Ende des Jahres 1944 dar. Gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen Puszyk spricht jedoch die Tatsache, daß dieser Rapportführer schon im August 1944 in Jaworzno gewesen sein soll, was auf den Angeklagten Olejak nicht zutreffen kann.

V. Die übrigen Zeugen, die als Häftlinge oder als SS. Leute im Lager Jaworzno gewesen sind, konnten zu der Frage, wer Ende 1944 Rapportführer in Jaworzno gewesen ist und ob der Angeklagte Olejak im November 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt ist und am Evakuierungsmarsch teilgenommen hat, keine verwertbaren Angaben machen.

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VI. Aufgrund des gesamten, vorstehend unter D, E, F und G I bis V erörterten Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak über seine Einsätze als Rapportführer im Lager Jaworzno von Juni 1943 bis Frühjahr 1944, als Rapportführer im Lager Blechhammer von Frühjahr 1944 bis zum 9.11.1944 und als Lagerführer im Lager Czechowitz vom 9. bzw. 10.11.1944 bis zum 18.1.1945 überzeugt. Die Kammer geht weiter davon aus, daß ab November 1944 der SS-Unterscharführer Erich Grauel Rapportführer im Lager Jaworzno war. Dabei war sich die Kammer bewußt, daß es für die richterliche Überzeugung genügt, wenn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. Kleinknecht, StPO, 34. Auflage, Randziffer 2 zu § 261 StPO; BGH, Urteile vom 21.6.1978, 2 StR 46/78 und vom 31.10.1978,1 StR 484/78).

In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Aufenthalt im Lager Blechhammer und dessen Dauer, die er schon im Jahre 1971 mit November 1944 angegeben hat, durch zahlreiche Dokumente aus dem Jahre 1944 - hier sei insbesondere auf den Kommandanturbefehl Nr. 11/44 vom 11.11.1944 der Kommandantur des K.L. Auschwitz III hingewiesen (Seite 152) - und die verlesenen Aussagen des Zeugen Czapla, insbesondere aus dem Jahre 1947 (vgl. Seite 153 - 158) bestätigt worden ist.

Weiter ist hier nochmals das aus dem Jahre 1949 stammende Buch „Rückkehr unerwünscht“ des Zeugen Dr. Milos Novy zu erwähnen, dass die Kammer in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Maria Wilk als eines der wichtigsten Beweismittel in diesem Verfahren ansieht. Auf den Inhalt dieses Buches und der Aussage der Zeugin Wilk ergibt sich nach Meinung der Kammer eindeutig, daß der Unterscharführer Erich Grauel ab November 1944 als Rapportführer in Jaworzno war und auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht hat. Es wurde bereits ausgeführt, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Jaworzno immer nur einen Rapportführer gegeben hat. Wenn also Grauel im November 1944 als Rapportführer in Jaworzno war, so bedeutet dies, daß der Angeklagte Olejak zu dieser Zeit nicht Rapportführer in Jaworzno gewesen sein kann. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, daß aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Lager Czechowitz feststeht, daß der Oberscharführer Knoblich im November 1944, also genau zu der Zeit, in der Olejak aus Blechhammer versetzt worden ist, als Lagerführer in Czechowitz von einem Unterscharführer abgelöst worden ist und daß sich die Schilderungen, die der Angeklagte Olejak im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zum Lager Czechowitz und zur Evakuierung gegeben hat, im Wesentlichen als richtig erwiesen haben. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür, wer außer dem Angeklagten Olejak der 2. Lagerführer in Czechowitz gewesen sein könnte, nicht ergeben.

Die Kammer hält es auch für erforderlich, hier nochmals auf die im einzelnen bereits erörterten zahlreichen Widersprüche und Unrichtigkeiten in den verschiedenen Aussagen der Zeugen hinzuweisen, die erstmals längere Zeit nach Kriegsende zu den einzelnen Lagern und den dort eingesetzten SS. Leuten vernommen oder befragt worden sind.

Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung der Aussagen der Zeugen zur Person und zu den Lichtbildern des Angeklagten Olejak, die erst im Juni 1944 (Ungarn-Zeugen) oder im September 1944 (Lagischa-Zeugen) nach Jaworzno gekommen sind und die nach den Feststellungen der Kammer den Angeklagten Olejak gar nicht kennen können.

203

Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen - ebenso auch bei den Aussagen aller anderen Zeugen - ist jedoch zu bedenken, daß die Beweisaufnahme ergeben hat, daß es sowohl noch in der Lagerzeit und der unmittelbaren Nachkriegszeit als auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu zahlreichen, im Einzelnen heute nicht mehr nachprüfbaren Kontakten und Gesprächen und damit zu einem Austausch von Informationen über Ereignisse und Personen gekommen ist, durch die die Erinnerung der Zeugen - bewußt oder unbewußt - beeinflusst worden sind oder zumindest beeinflusst worden sein können.

Die Gespräche des Zeugen Smigielski zum Beispiel mit dem Zeugen Zejer kurze Zeit vor der Vernehmung des Zeugen Smigielski in der Hauptverhandlung und ihre Bedeutung für die Aussage des Zeugen Smigielski hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten Olejak wurde bereits dargelegt.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Aussagen der in Israel wohnhaften Zeugen Jonah Schwarz und Josef Sieradzki hinzuweisen.

Der Zeuge Schwarz hat, wie bereits ausgeführt (vgl. Seite 300) ausgesagt, er wisse, daß sich das hiesige Verfahren gegen den Rapportführer des Lagers Jaworzno und den SS. Mann mit dem Spitznamen Mietliczka richte. Es wurde bereits dargelegt, daß die Erklärung des Zeugen Schwarz, die er für diese Kenntnis angegeben hat, nicht richtig sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß der Zeuge Schwarz von dritter Seite erfahren hat, daß einer der beiden Angeklagten Rapportführer in Jaworzno gewesen ist und der andere den Spitznamen Mietliczka gehabt haben soll.

Der Zeuge Josef Sieradzki, auf dessen Aussage im Anklagepunkt II 1 noch naher eingegangen wird, hatte bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren, die ihm bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung wiederholt vorgehalten worden ist, ausgesagt, von den SS. Leuten aus Jaworzno erinnere er sich noch an einen mit Spitznamen Mietliczka und, wenn auch dunkel, an den Rapportführer des Lagers Jaworzno. Die Namen der Angeklagten waren dem Zeugen nach dem Inhalt der Vernehmungsniederschrift damals nicht bekannt.

Zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge, er habe zwischenzeitlich, um sich besser erinnern zu können, mit ehemaligen Mithäftlingen gesprochen. Bei einem dieser Gespräche habe er van dem ehemaligen Mithäftling Szabtei Leszczinsky erfahren, daß der richtige Name von Mietliczka Olejak gewesen sei. Von ihm habe er auch erfahren, daß der Rapportführer des Lagers Jaworzno Pansegrau geheißen habe.

Der Zeuge Szabtei Leszczinsky, mit dem Josef Sieradzki damals gesprochen hat, konnte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden. Deshalb wurde seine Aussage vom 19.3. 1976, die er in Anwesenheit vom Ersten Staatsanwalt Gandorfer bei der Israel-Polizei gemacht hat, in der Hauptverhandlung verlesen.

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Aus der Niederschrift über diese Vernehmung ergibt sich, daß sich der Zeuge Leszczinsky damals weder an den Namen Olejak noch an den Namen Pansegrau erinnert hat. Auch dieser Zeuge muß daher nach Auffassung der Kammer, bevor er mit Josef Sieradzki gesprochen hat, seinerseits wieder mit anderen Leuten gesprochen haben und dabei das, was er an Sieradzki weitergegeben hat, erfahren haben.

Die Kammer hält es auch für möglich und sogar wahrscheinlich, daß bei solchen Gesprächen zwischen ehemaligen Haftungen auch darüber gesprochen wurde, welche Nummern bestimmte Bilder, insbesondere die der Angeklagten, im Bildband, der sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung mit den gleichen Nummern verwendet worden ist, haben. Die Kammer hält es weiter für möglich, daß sich Zeugen bei Vorlage des Bildbandes, auch schon im Ermittlungsverfahren, in erster Linie an den Nummern der Bilder und nicht an dem Aussehen der dort abgebildeten SS.Leuten orientiert haben. Bei Darlegung der Aussage des Zeugen Gerschon Sieradzki wurde schon darauf hingewiesen, daß dieser bei der zuerst erfolgten Vorlage der Bildtafeln die den Angeklagten Olejak darstellenden Bilder nicht erkannt hat, während er bei der Vorlage des Bildbandes die gleichen Bilder des Angeklagten sofort und ohne Schwierigkeiten herausgesucht hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Edelsberg bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe die Bildmappe, die im Ermittlungsverfahren verwendet worden ist, mit einem Namensverzeichnis in Händen gehabt. Er habe auch einigen Zeugen, die unmittelbar vor ihrer Abreise zur Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seiner Dienststelle gewesen seien, auf deren Wunsch diese Bildmappe, allerdings ohne Namensliste, vorgelegt.

Aus der bereits erwähnten und in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen Edelsberg vor der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 4.8.1978 ergibt sich weiter, daß Edelsberg zumindest dem Zeugen Unikowski unmittelbar vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung den Bildband vorgelegt hat, ohne daß der Zeuge dies gewünscht hat und daß er mit dem Zeugen auch über die Bilder gesprochen hat.

In dieser Niederschrift vom 4.8.1978 heißt es hierzu wörtlich:

„...Ich erinnere mich, daß - es könnte im Januar gewesen sein - der Zeuge Unikowski in mein Büro kam und ich mit ihm die Formalitäten der Reise besprochen habe. Bei dieser Gelegenheit habe ich dem Zeugen Unikowski die Lichtbilder vorgelegt und ihn gefragt, ob er jemand darauf erkenne. Der Zeuge verneinte dies. Ich möchte dazu sagen, daß der Zeuge sich längere Zeit mit den Lichtbildern beschäftigte und sich nach meiner Auffassung Mühe gab. ....“

Die Kammer hält es durchaus für möglich, daß der Zeuge Edelsberg auch bei anderen Zeugen in dieser oder einer ähnlichen Weise verfahren ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Derschowitz, der nach dem Ausscheiden von Edelsberg aus dem Polizeidienst bei der Israel-Polizei für das hiesige Verfahren zuständig geworden ist, in der Hauptverhandlung bekundet hat, nach den für die israelische Polizei geltenden Vorschriften sei ein solches Verfahren zulässig.

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Unter diesen geschilderten Umständen hält es die Kammer für möglich, daß auch solche Zeugen, die erst nach Frühjahr 1944 in das Lager Jaworzno gekommen sind und deshalb den Angeklagten Olejak nicht kennen können, trotzdem in der Lage waren, den Angeklagten Olejak in Person oder auf Bildern zu erkennen. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß fast alle Ungarn- und Lagischa-Zeugen, die zur Person und den Bildern des Angeklagten Olejak Aussagen gemacht haben, in Israel wohnhaft sind.

Die Kammer hat daher mit Beschluß vom 14.8.1980 die noch nicht erledigten Beweisanträge der Verteidiger der beiden Angeklagten, durch die die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak über die Dauer seines Aufenthaltes in den Lagern Jaworzno, Blechhammer und Czechowitz bewiesen werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß die Behauptungen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als wären sie wahr.

Im Einzelnen handelt es sich um 15 ehemalige Häftlinge des Lagers Blechhammer, die bekunden sollten, der Angeklagte Olejak sei bis November 1944 in Blechhammer gewesen. weiter wurde mit diesem Beschluß die beantragte Vernehmung von insgesamt 31 ehemaligen Häftlingen des Lagers Jaworzno abgelehnt, die zum Beweis dafür benannt waren, daß der Angeklagte Olejak nach seiner Versetzung aus Jaworzno im Frühjahr 1944 nicht mehr dorthin zurück gekehrt ist. Schließlich wurden mit diesem Beschluß auch die beantragte Vernehmung von insgesamt 4 ehemaligen Häftlingen des Lagers Czechowitz abgelehnt, die bekunden sollten, Olejak sei der 2. Lagerführer in diesem Lager gewesen.

Mit der gleichen Begründung wurde ein nach Erlaß des Beschlusses vom 14,8.1980 gestellter Antrag der Verteidiger des Angeklagten Olejak, insgesamt 17 ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz zu vernehmen, die ebenfalls bekunden sollten, Olejak sei der 2. Lagerführer in diesem Lager gewesen, mit Beschluß vom 13.10. 1980 abgelehnt. Diese Zeugen sind von der Staatsanwaltschaft Lübeck in dem bereits erwähnten Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Friedrich Repke als ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz ermittelt und mit ihrer jeweiligen Anschrift dem Gericht mitgeteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat auch nach Kenntnis dieser Beschlüsse und trotz mehrmaliger ausdrücklicher Hinweise durch den Vorsitzenden keinen dieser Zeugen und auch keine anderen Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Behauptung, Olejak sei nicht in Czechowitz gewesen, sondern im Herbst 1944 von Blechhammer aus nach Jaworzno zurückgekehrt, benannt.

H) Die dem Angeklagten Olejak im Einzelnen zur Last liegenden Straftaten:

Dem Angeklagten Olejak lagen, wie bereits erwähnt in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss insgesamt 32 Verbrechen des Mordes zur Last, von denen er 6 im Lager Jaworzno und 26 während der Evakuierung des Lagers Jaworzno im Januar 1945 begangen haben soll. Nach Abschluß der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Olejak noch hinsichtlich 9 Verbrechen des Mordes für überführt und zwar hinsichtlich eines Falles im Lager und 8 Fälle während des Evakuierungsmarsches. Hinsichtlich der übrigen Fälle hat die Staatsanwaltschaft, ohne Angabe von Gründen, Freispruch beantragt.

206

Der Angeklagte Olejak hat sich von Anfang an dahingehend eingelassen, er habe während seiner Einsätze in den verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit von 1940 bis 1945 nie einen Häftling getötet. Weder habe er einen Häftling erschossen noch so schwer geschlagen oder sonst mißhandelt, daß der Häftling an den Folgen dieser Schläge gestorben sei oder habe sterben können. Wenn er einen Häftling, insbesondere im Rahmen von Kontrollen am Lagertor, bei einem Verstoß gegen die Lagerordnung erwischt habe, so habe er dem betreffenden Häftling allenfalls eine Ohrfeige gegeben. In solchen Fällen habe er auch nie eine Meldung gemacht. Für die Tötung von Häftlingen in der Zeit nach Frühjahr 1944 und auf dem Evakuierungsmarsch von Jaworzno nach Blechhammer komm er schon deswegen als Täter nicht in Betracht, da er daran gar nicht teilgenommen habe.

Da die Kammer, wie vorstehend erörtert, davon ausgeht, daß sich der Angeklagte Olejak nur von Juni 1943 bis Frühjahr 1944 als Rapportführer im Lager Jaworzno aufgehalten und die Evakuierung dieses Lagers nicht mitgemacht hat, kommt er von vorneherein nur für solche Fälle der Tötung eines Häftlings als Täter in Betracht, die sich in der Zeit von Juni 1943 bis Frühjahr 1944 ereignet haben. Insbesondere für die Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch zwischen Jaworzno und Blechhammer, die wie ausgeführt, sehr zahlreich erfolgt sind, scheidet der Angeklagte Olejak als Täter aus, da er diesen Evakuierungsmarsch nicht mitgemacht hat.

I.

1. Fall I 1 der Anklage (Erschießung eines Häftlings vom Arbeitskommando Rudolfsgrube - Nachtschicht - Anfang 1944):

In diesem Fall der Anklage soll der Angeklagte Olejak Anfang 1944 bei einer Kontrolle eines Häftlingskommandos, das nach der Arbeit während der Nachtschicht in der Rudolfsgrube in das Lager zurückgekehrt ist, am Lagertor einen jungen jüdischen Häftling erschossen haben.

Als direkte Tatzeugen waren in der Anklageschrift in diesem Fall die Zeugen
Motek Weltfreid,
Ahron Ojzerowicz,
Abraham Kowalski,
Eljahu Tenzer,
Lipa Dinur und
Aron Pernat
angegeben. Diese Zeugen, die alle in Israel wohnhaft sind, wurden im Laufe des Verfahrens in der Hauptverhandlung oder im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

Im Verlauf der Hauptverhandlung wurden von der Staatsanwaltschaft noch die Zeugen Schlomo Szulc, wohnhaft in Mailand, und Jacov Fried, wohnhaft in Israel, als direkte Tatzeugen benannt. Der Zeuge Szulc wurde ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommen. Der Zeuge Fried konnte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden.

207

Da der Zeuge Fried im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht vernommen worden ist, liegt von ihm auch keine andere Vernehmungsniederschrift vor.

Da in diesem Fall der Anklage der Zeitpunkt und das angeblich von dem Angeklagten Olejak getötete Opfer als Mitglied des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht sehr genau präzisiert waren, hat sich die Kammer bemüht, alle ehemaligen Häftlinge, von denen aufgrund ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren davon auszugehen war, daß sie zu dem genannten Zeitpunkt diesem Kommando angehört haben, als Zeugen zu vernehmen. Auf diese Weise wurden insgesamt 10 Zeugen, zum größten Teil in der Hauptverhandlung, vernommen.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Zeugen
Arie Leib Jakubtschak,
Leo Neuhaus,
Henry Gage,
Berik Beni Kutnowski,
Gerschon Sieradzki,
Simon Seidmann,
Schlomo Szulc,
Henrik Gutmacher,
Schama Zlot und
Jaacov Herschkowicz.

2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich zu dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht folgender Sachverhalt ergeben: Die sogenannte Rudolfsgrube, eine Kohlengrube, lag, vom Lager Jaworzno aus gesehen, am gegenüberliegenden Ende der Stadt Jaworzno und war vom Lager mehrere Kilometer entfernt. Den Weg zwischen Lager und Grube, der durch die Stadt Jaworzno führte, mußten die Häftlinge größtenteils zu Fuß zurücklegen. Gelegentlich wurden sie auch mit offen LKW's oder, vor allem am Schluß der Lagerzeit, einen Teil des Weges mit Güterwaggons transportiert.

Wenn die Häftlinge den Weg zu Fuß zurücklegen mußten, waren sie, insbesondere bei Dunkelheit, oft in der bereits geschilderten Art und Weise an eine Drahtstange gefesselt.

Die in der Rudolfsgrube eingesetzten Häftlinge arbeiteten in 3 Schichten, wobei es im Gegensatz zur Dachsgrube in der Rudolfsgrube keinen regelmäßigen Schichtwechsel gegeben hat. Jeder Häftling, der zum Beispiel der Nachtschicht zugeteilt war, gehörte in der Folgezeit zumindest längere Zeit, oft auch während seines gesamten Aufenthaltes im Lager Jaworzno dieser Schicht an.

Ebenso wie die anderen in den Kohlengruben eingesetzten Kommandos wurde auch das Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht beim Aus- und Einmarschieren aus dem Lager kontrolliert und teilweise durchsucht. Mit welchen Strafen ein Häftling, bei dem verbotene Gegenstände gefunden wurden, belegt wurde, wurde bereits erörtert.

Diese Feststellungen beruhen auf den insoweit praktisch übereinstimmenden Aussagen der oben aufgeführten Zeugen, die dem Kommando angehört haben.

208

Was die durchschnittliche Stärke des Kommandos Rudolfsgrube/ Nachtschicht betrifft, so geht die Kammer davon aus, daß ihm durchschnittlich zwischen 100 und 150 Häftlinge angehört haben.

In diesem Punkt stimmen die Aussage der vernommenen Zeugen nicht vollständig überein. Während der Zeuge Weltfreid meinte, dem Kommando hätten durchschnittlich nur 50 - 60 Häftlinge angehört, nannte der Zeuge Kutnowski eine Zahl von 400 - 500 Häftlingen. Die meisten der dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehörenden Häftlinge haben jedoch eine Zahl zwischen 100 und 150 genannt. Die Zeugen Gerschon Sieradzki und Abraham Kowalski sprachen von 100 Häftlingen, der Zeuge Ojzerowicz von 100 - 120 Häftlingen und die Zeugen Jakubtschak, Seidmann und Zlot von 120 Häftlingen. Auch der Zeuge Dr. Novy spricht in seinem schon mehrfach erwähnten Buch aus dem Jahre 1949 davon, daß einer Schicht in der Rudolfsgrube etwa 140 Häftlinge angehört haben.

3. Aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß im Frühjahr 1944 ein Häftling, der dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört hat, im Bereich des Lagertores im Rahmen einer Kontrolle erschossen worden ist.

Die Kammer verkennt dabei nicht, daß der Angeklagte Olejak durch die Aussagen der Zeugen Weltfreid, Ojzerowicz, Tenzer und Kowalski belastet wird. Jedoch ergeben sich schon aus den verschiedenen Aussagen dieser Zeugen zu der Person der angeblichen Täter und zu dem angeblichen Tatablauf selbst erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerungsfähigkeit dieser Zeugen. Zum anderen läßt auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme die Aussagen dieser Zeugen nicht als so zuverlässig und glaubhaft erscheinen, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Olejak stützen zu können.

3.1. Die Aussage des Zeugen Weltfreid zur Person des Angeklagten Olejak und zu der Frage, wie lange dieser als Rapportführer in Jaworzno war, wurde bereits unter G I 11 (Seite 262 - 263) dargelegt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Angaben des Zeugen, Olejak sei ab Anfang 1944 als 2. Rapportführer nach Jaworzno gekommen und in der Folgezeit immer als Rapportführer in Jaworzno geblieben und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht, objektiv nicht richtig sind.

Zu der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Tat selbst hat der Zeuge ausgesagt, diese habe sich in der Zeit zwischen März und Mai 1944 ereignet. Die am Morgen von der Nachtschicht zurückkehrende Kolonne habe schon das Lagertor passiert gehabt, wobei er sich selbst in der letzten Reihe der Kolonne befunden habe. Ein Häftling, der in der Reihe vor ihm, also in der vorletzten Reihe gewesen sei, habe sich gebückt, um seine Schuhe zu binden. Dies habe er gekonnt, da die Fesselung nach dem Passieren des Lagertores entfernt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rapportführer Olejak gekommen und habe dem Häftling mit der Faust in Gesicht geschlagen und ihm anschließend mehrere Fußtritte versetzt. Durch diese Mißhandlung sei der Häftling ganz zu Boden gefallen. Der Häftling habe den Rapportführer gefragt, warum er geschlagen werde. Plötzlich habe der Rapportführer eine Waffe in der Hand gehabt, wahrscheinlich eine Pistole und habe ein oder zweimal von vorne auf den Häftling geschossen. Dieser sei in die Brust getroffen worden und zusammengebrochen.

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Als er von dem einen Schuß oder den beiden Schüssen getroffen worden sei, sei er nicht mehr ganz aufrecht gestanden, er habe schon eine Hand am Boden gehabt. Er selbst sei von dem Häftling nur ein bis eineinhalb Meter entfernt gewesen. Bei dem betreffenden Häftling habe es sich um einen 24 - 25 Jahre alten Juden aus Lodz gehandelt, dessen Name die Silbe „stein“ enthalten habe. Wahrscheinlich habe er Pichelstein oder Kieselstein geheißen. Der Häftling sei dann von Kapos auf einer Tragbahre in den HKB gebracht worden. Er habe diesen Häftling nie mehr im Lager gesehen. Nachdem der Häftling weggebracht worden sei, seien auch die übrigen Mitglieder des Kommandos in den Block entlassen worden.

3.2. Die Aussage des Zeugen Ojzerowicz zur Person des Angeklagten Olejak wurde unter G I 16 (Seite 270) bereits erörtert. Soweit der Zeuge Ojzerowicz meint, Olejak sei immer Rapportführer in Jaworzno gewesen und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht, ist die Aussage des Zeugen objektiv nicht richtig.

Zu der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Tat selbst hat der Zeuge ausgesagt, diese habe sich im März oder April 1944, jedenfalls zum Frühjahr 1944 hin, ereignet. Die am Morgen von der Nachtschicht zurückkehrende Kolonne habe das Lagertor schon passiert gehabt und sei innerhalb des Tores kontrolliert worden. Er selbst sei etwa in der 5. Reihe gestanden. Die Häftlingskolonne sei von vorne her kontrolliert worden. Als er durchsucht gewesen sei, sei er in Richtung Lagerinneres weggegangen. Er habe sich schon in der Nähe der Bekleidungskammer befunden, als er nochmals zurückgeschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie bei einem Häftling, der zuvor 2 oder 3 Reihen hinter ihm gestanden habe, etwas gefunden worden sei. Der Häftling sei deshalb aus der Reihe gezogen und
geschlagen worden. Geschlagen habe ihn der Kommandoführer Markewicz, vielleicht auch der Rapportführer Olejak. Der Häftling habe irgendetwas gesagt, worauf der Rapportführer Olejak seine Pistole gezogen und ein oder zweimal auf den Häftling geschossen habe. Als er selbst am Körper des Häftlings Blut gesehen habe, sei er zu seinem Block gelaufen. Wie und von wem der Häftling dann weggebracht worden sei, habe er nicht gesehen. Er habe dann später gehört, der Häftling habe einen Herzschuß erlitten und sei verstorben. Beim Opfer dieses Vorfalls habe es sich um seinen Freund Saphirstein aus Lodz gehandelt, der 20 oder 21 Jahre alt gewesen sel. Im Gegensatz zu dieser Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge Ojzerowicz bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer am 15.5.1975 (16, 47 ff.) bekundet, zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die ganze Häftlingskolonne noch in Fünferreihen hinter dem Lagereingang gestanden Der Rapportführer habe einen Häftling aus der Reihe genommen und mit einem Gummiknüppel geschlagen. Als der Häftling etwas gefragt habe, was wisse er nicht, habe der Rapportführer seine Pistole gezogen und auf den Häftling geschossen. bei dem Häftling habe es sich um seinen Freund Saphirstein gehandelt. Nachdem Saphirstein von den Schüssen getroffen am Boden gelegen habe, sei ihm selbst und 2 anderen Häftlingen von dem Rapportführer der Befehl erteilt worden, Saphirstein in den Krankenbau zu tragen. Bei diesem Transport habe sein Freund noch gelebt und schwach gestöhnt. Er und die beiden anderen Mithäftlinge hätten den verletzten Saphirstein schnell zum Krankenbau gebracht Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ojzerowicz spricht neben der Tatsache, daß er den Angeklagten Olejak während der ganzen Zeit in Jaworzno und bei der Evakuierung gesehen haben will, insbesondere der erhebliche Widerspruch in den beiden Aussagen zum Abtransport des angeblich von dem Rapportführer angeschossenen Häftlings Saphirstein.

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Die Kammer ist, ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch nach eigener Überzeugungsbildung der Meinung, daß der Umstand, daß jemand seinen Freund, auf den man gerade geschossen hat und der stöhnend und blutend am Boden liegt, selbst mit seinen eigenen Händen über eine nicht unerhebliche Strecke trägt, für jeden Menschen zum Kern und nicht nur zum Rand eines Geschehens gehört. Im Kerngeschehen müssen die Aussagen von Zeugen, wenn sie glaubhaft sein sollen, jedoch immer übereinstimmen.

Bei diesem erheblichen und nicht verständlichen Widerspruch in einem so wesentlichen Teil des Gesamtgeschehens kann nach Meinung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, daß der Schilderung des Vorfalles durch den Zeugen Ojzerowicz nicht eigenes Erleben zugrunde liegt.

3.3. Die Aussage des Zeugen Abraham Kowalski und die Gründe, die gegen eine sichere und zuverlässige Erinnerung des Zeugen sprechen wurden schon unter G I 28 (Seite 280 - 282) erörtert.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß dieser Zeuge nach seinen Bekundungen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv nicht gesehen hat, wer auf den Häftling geschossen hat. Der ganze Vorfall habe sich hinter ihm in der Kolonne abgespielt. Er habe sich umgedreht und nach hinten geschaut, als er den Schall eines Schlages gehört habe. Dabei habe er gesehen, wie Olejak einen Häftling aus der Reihe genommen und etwa 10 - 15 m in Richtung der Rapportführerstube mitgenommen habe. Dabei habe Olejak seine Pistole gezogen. Sodann habe er auch 2 Schüsse gehört. Das Schießen selbst habe er aber nicht gesehen. Das Opfer sei dann von mehreren Häftlingen in den Krankenbau gebracht worden, Er habe den betreffenden Häftling nie mehr im Lager gesehen. Zum Zeitpunkt des Wegbringens sei die ganze Kolonne noch an ihrem Platz gestanden.

Der ganze Vorfall habe sich innerhalb des Tores im Lager abgespielt. Als Olejak mit dem Häftling in Richtung Blockführerstube gegangen sei, sei auch ein Kommandoführer in der Nähe gestanden. Dieser habe eine Pistole gehabt. Ob er diese zu irgendeinem Zeitpunkt aus dem Halfter genommen habe, könne er nicht mehr sagen. Ebenso nicht, um welchen Kommandoführer es sich dabei gehandelt habe.

3.4. Die Aussage des Zeugen Tenzer zur Person des Rapportführers Olejak und auch die Widersprüche in den Vernehmungen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv und vor der Polizei wurden unter G I 27 (Seite 279 - 280) bereits dargelegt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß sich auch in der Schilderung des Tatablaufs, die der Zeuge bei den beiden Vernehmungen gegeben hat, erhebliche Widersprüche befinden. So hat er bei der Polizei angegeben, Olejak habe den Häftling erschossen, als dieser noch in der Reihe gestanden habe. Bei seiner richterlichen Vernehmung schilderte er dann, Olejak habe den Häftling zunächst aus der Kolonne herausgeholt und habe ihn abseits der Kolonne erschossen.

Zur Frage des Wegbringens des Häftlings hat dieser Zeuge ausgesagt, der Häftling sei am Boden liegengeblieben, während die übrigen Mitglieder des Kommandos in den Block entlassen worden seien. Der Vorfall habe sich innerhalb des Lagertores im Sommer 1944 zugetragen.

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Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte Olejak, wenn sich der Vorfall, wie der Zeuge meint, im Sommer 1944 ereignet hätte, nicht als Täter in Betracht käme, weil er sich im Sommer 1944 nicht in Jaworzno aufgehalten hat.

3.5. Zu den Angaben des Zeugen Aron Pernat wurde bereits unter G I 26 Stellung genommen (Seite 277 und 278). Dieser Zeuge schilderte bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Tel Aviv einen Vorfall, der sich im Mai 1944 ebenfalls bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht bei der Rückkehr ins Lager abgespielt habe. Im Gegensatz zu den vorher genannten 4 Zeugen sagte der Zeuge Pernat aus, das Kommando habe das Lager nicht durch das an der Blockführerstube gelegene Haupttor, sondern durch das auf der gegenüberliegenden Seite bei Block 8 befindliche Tor betreten. Nachdem der Rapportführer auf den Häftling 2 Schüsse abgegeben gehabt habe, sei der Häftling von 4 Mithäftlingen zu ihrem Block gebracht und dort niedergelegt worden. Er selbst sei dann zu dem am Boden liegenden Häftling hingegangen und habe festgestellt, daß er schon tot gewesen sei. Dabei habe er auch genau die beiden Einschussstellen gesehen, wo der Häftling getroffen worden sei, nämlich in der Brustgegend und in der Stirn. Damals habe er den Namen des Häftlings, der in seinem Block gewohnt habe, gekannt, jetzt wisse er ihn nicht mehr. Demgegenüber hatte der Zeuge Pernat bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg am 2.5.1976 (25, 92 ff.), die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, noch erklärt, das Opfer sei von einem oder zwei Schüssen in die Herzgegend getroffen worden. Weiter hatte der Zeuge damals ausgesagt, wohin der Häftling gebracht worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Wahrscheinlich sei er in den Krankenbau oder zu einer Leichenkiste gebracht worden.

Bei dieser Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg hatte der Zeuge Pernat auch bekundet, er habe gesehen, wie der SS. Mann Mietliczka auf dem Rückweg vom Kraftwerkgelände in das Lager einen Häftling erschossen und im Lager einen Häftling umgebracht habe, indem er zunächst seinen Hund auf ihn gehetzt und ihn dann mit einem Knüppel so geschlagen habe, daß er an den Folgen verstorben sei (Anklagepunkte II 1 und II 7).

An beide Vorfälle hat sich der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgerichts in Tel Aviv nicht von sich aus erinnert. Auf Vorhalt seiner Vernehmung vor der Polizei hat sich der Zeuge Pernat an den Fall einer angeblich von ihm beobachteten Erschießung auf dem Rückweg vom Kraftwerk derart erinnert, daß sich dieser Vorfall hinter ihm in der Kolonne abgespielt habe. An das angebliche Erschlagen eines Häftlings im Lager durch den SS. Mann Mietliczka hat sich der Zeuge Pernat überhaupt nicht mehr erinnert.

3.6. Zu den verschiedenen Aussagen des Zeugen Lipa Dinur wurde bereit unter G I 12 (Seite 264 - 267) Stellung genommen.

Bei seiner 2. Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 30.4. 1975 durch den Polizeibeamten Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer schilderte dieser Zeuge einen Fall einer angeblichen Erschießung eines Häftlings durch den Rapportführer am Lagereingang nach Rückkehr eines Kohlengrubenkommandos nach der Nachtschicht derart, daß er von der Staatsanwaltschaft als direkter Tatzeuge zu dem Anklagepunkt I 1 benannt worden ist. Weiter hatte der Zeuge damals ausgesagt, bei dem Opfer habe es sich um einen polnischen jüdischen Häftling gehandelt, dessen Namen er jetzt nicht wisse.

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Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Oktober 1977 schilderte der Zeuge diesen Fall in ähnlicher Weise. Der betreffende Häftling sei hinter ihm in der Kolonne gestanden, die schon das Lagertor passiert gehabt habe. Er selbst habe sich umgedreht, als ein Häftling geschlagen worden sei und dabei geschrien habe. Der Häftling sei zu Boden gefallen und dann habe er einen Schuß gehört. Geschossen habe der Rapportführer Olejak. Der betreffende Häftling habe rechts außen an der Kolonne gelegen. Da er sich selbst auf dieser Seite befunden habe, habe er den Vorfall sehen können. Der Häftling habe Weinstein oder so ähnlich geheißen, im Namen sei jedenfalls die Silbe „stein“ enthalten gewesen. Der Vorfall habe sich in der Zeit zwischen Mai und Juli 1944 ereignet, und zwar bei dem Nachtschichtkommando der Dachsgrube. Er sei während seines gesamten Aufenthaltes in Jaworzno in dieser Grube gewesen. In der Rudolfagrube sei er nie zur Arbeit eingesetzt worden.

Bei der bereits erwähnten weiteren Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung im September 1979 bekundete der Zeuge Dinur dann, der Vorfall habe sich etwa 6 - 7 Reihen vor ihm abgespielt, dies entspreche einer Entfernung von vielleicht 10 m. Bei Abgabe des Schusses habe der Häftling noch gestanden. Er sei sich sicher, daß er diesen Vorfall selbst gesehen habe, er habe sich ja direkt vor seinen Augen abgespielt. Der betreffende Häftling habe in seinem Namen die Silbe „stein“ gehabt, da sei er sich sicher. Wahrscheinlich habe er Saphirstein geheißen.

4. Von den übrigen 10 vernommenen Zeugen, die nach ihren Aussagen in dem fraglichen Zeitraum, nämlich Frühjahr 1944, dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört haben, hat sich keiner von sich aus an die Erschießung eines Häftlings dieses Kommandos am Lagertor erinnert. Die Mehrzahl dieser Zeugen hat einen solchen Vorfall sogar ausgeschlossen.

4.1. Der Zeuge Arie Leib Jakubtschak konnte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr genau angeben, wann er als Häftling in das Lager Jaworzno gekommen ist. Er sei jedoch zu einer Zeit dagewesen, als das Lager noch nicht fertig gewesen sei. Bei seiner Ankunft hätten dort nur 3 Blocks gestanden.

Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe zunächst 2 Monate im Außenkommando beim Bau des Kraftwerkes gearbeitet und sei dann dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bis zur Evakuierung des Lagers angehört.

Wegen einer Lungenentzündung habe er etwa ein Jahr vor der Evakuierung des Lagers 26 Tage im Krankenbau des Lagers verbracht. Er habe nie beobachtet, daß bei der Rückkehr seines Kommandos von der Rudolfsgrube ein Häftling erschossen worden sei. Er habe auch nie von so einem Vorfall gehört. Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er, wenn bei seiner Ankunft im Lager nur 3 Blocks standen, schon im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen ist. Wenn er nach seiner Aussage erst 2 Monate im Außenkommando gearbeitet hat, so kam er spätestens im Herbst oder Ende des Jahres 1943 zu dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht. Wenn sich der Zeuge seiner Aussage in der Hauptverhandlung entsprechend etwa 1 Jahr vor der Evakuierung des Lagers 26 Tage im Krankenbau befunden hat, so war dies, nachdem die Evakuierung im Januar 1945 erfolgte, Anfang des Jahres l944. Im Frühjahr 1944 gehörte der Zeuge Jakubtschak demnach ununterbrochen dem Arbeitskommando Rudolfsgrube/Nachtschicht an.

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4.2. Der Zeuge Leo Neuhaus, der in den USA wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Juli oder August 1943 nach Jaworzno gekommen. Etwa während 90 % der Zeit seines Aufenthaltes in Jaworzno habe er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört. Kurze Zeit habe er auch beim Bau des Kraftwerkes gearbeitet und zwei oder dreimal sei er kurze Zeit krank gewesen.

Bei der Rückkehr in das Lager sei das Kommando Rudolfsgrube/ Nachtschicht oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, sei dieser sehr geschlagen worden. Daran, daß im Rahmen einer solchen Kontrolle am Lagertor ein Mithäftling seines Kommandos erschossen worden sei, könne er sich nicht erinnern. Er habe zwar im Lager oft Schüsse gehört, er wisse aber nicht, von wem diese Schüsse abgegeben worden seien. Er habe auch viele Tote gesehen, die vor Hunger oder an den Folgen von Schlägen gestorben seien.

4.3. Der Zeuge Henry Gage, ebenfalls in den USA wohnhaft, hat bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Nachdem er kurze Zeit im Lager gearbeitet habe, sei er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Er habe dann in der Folgezeit jede Nacht den Förderkorb in der Grube bedienen müssen. Bei dem Passieren des Lagertores sei ihr Kommando oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, sei dessen Nummer aufgeschrieben und er sei nach 2 - 3 Wachen zur sogenannten „Auszahlung“ geholt worden. Manchmal sei der betreffende Häftling auch an Ort und Stelle geschlagen worden. Er sei selbst einmal, bei dem Versuch, eine Decke aus dem Lager zu schmuggeln, erwischt worden. Etwa einen Monat später habe er dann zur Strafe 25 Hiebe mit einer Peitsche bekommen. Er habe weder gesehen nach gehört, daß im Rahmen einer solchen Kontrolle ein Häftling seines Kommandos erschossen worden sei.

4.4. Der Zeuge Berik Beni Kutnowski, der in Kanada wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei in der Zeit zwischen Juli und September 1943 in das Lager Jaworzno gekommen. Zunächst habe er 4 - 6 Wochen dem Kraftwerkkommando angehört, dann sei er dem Kommando Rudolfagrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bis zur Evakuierung des Lagers angehört.

Auf die Frage, ob er im Lager Jaworzno Augenzeuge von gewaltsamen Tötungen von Häftlingen gewesen sei, erklärte der Zeuge, er habe zwar oft gesehen, daß Häftlinge geschlagen worden seien, er habe aber nie gesehen, daß Häftlinge von SS. Leuten getötet worden seien mit Ausnahme der sogenannten Hängeaktion.

Sein Kommando sei am Tor oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der Betreffende einige Zeit später mit einer bestimmten Anzahl von Stockschlägen bestraft worden.

Auf eine weitere Frage, ob er Erschießungen im Lager gesehen habe, erklärte der Zeuge, es könne sein, er habe daran aber keine Erinnerung mehr. Er sei etwa ein Jahr vor seiner Vernehmung operiert worden und seitdem habe sein Gedächtnis sehr gelitten.

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Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er bei seiner Vernehmung vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto am 21. 10. 1975 (21, 4o ff.), die ihm vorgehalten worden ist, davon gesprochen hat, daß zahlreiche Häftlinge auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden seien. Er habe selbst viele solcher Erschießungen gesehen. Davon, daß im Lager selbst bei Kontrollen Häftlinge erschossen worden seien, hat der Zeuge auch bei dieser Vernehmung nichts bekundet.

4.5. Der Zeuge Gerschon Sieradzki, dessen Aussage zur Person des Rapportführers im Lager Jaworzno bereits unter G I 23 (Seite 275 und 276) erörtert worden ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im November 1943 nach Jaworzno gekommen. Zuerst habe er einige Wochen beim Außenkommando gearbeitet, dann sei er dem Kommando Rudolfagrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er bis zur Auflösung des Lagers angehört. Während dieser Zeit sei er zweimal kurze Zeit krank gewesen. Einmal sei dies im Februar oder März 1944 gewesen. Das zweite Mal habe er nach einem Unfall in der Grube im August oder September 1944 etwa einen Monat im Krankenbau gelegen.

Er habe zwar oft gesehen, daß Häftlinge des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht im Rahmen von Kontrollen geschlagen worden seien. Er selbst sei jedoch nie geschlagen worden. An die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer solchen Kantrolle habe er keine Erinnerung. Er habe von einem solchen Vorfall auch nichts gehört.

4.6. Der Zeuge Simon Seidmann, der in den USA wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im September oder Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe zunächst 3 Tage im Lager gearbeitet und sei dann dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bis zur Auflösung des Lagers angehört. Während dieser Zeit sei er mehrere Male krank gewesen, und zwar einmal etwa eine Woche, in den anderen Fällen ein oder zwei Tage.

Wenn bei der Kantrolle am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden. Er habe nie erlebt, daß bei einer solchen Kontrolle ein Häftling erschossen worden sei. Solange er bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht gewesen sei, sei kein Häftling dieses Kommandos erschossen worden. Selbst wenn er nicht dabei gewesen sei, hätte er von einem solchen Fall gehört und würde dies auch heute noch wissen. Er habe nur von Erschießungen von Häftlingen außerhalb des Lagers bei Fluchtversuchen gehört.

4.7. Der Zeuge Schlomo Szulc, der in Mailand wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im September oder Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen.

Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Jaworzno sei er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt gewesen und er habe nicht an einem einzigen Tag bei der Arbeit gefehlt.

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Bei einer Kontrolle am Tor sei er einmal selbst geschlagen worden, weil bei ihm Brot gefunden worden sei. Auch andere Mithäftlinge seien im Rahmen dieser Kontrollen oft geschlagen worden.

Er habe aber nie gesehen, daß bei diesen Kontrollen am Tor ein Häftling seines Kommandos erschossen worden sei. Er habe auch nie von einem solchen Vorfall gehört. Allerdings habe man nachts manchmal Schüsse gehört. Genauere Angaben könne er jedoch hierzu nicht machen.

Zu dem Zeugen Szulc ist noch zu bemerken, daß er sich bezüglich des Namens der Grube, in der er beschäftigt war, nicht ganz sicher war.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Ojzerowicz geht die Kammer jedoch davon aus, daß diese beiden Zeugen der gleichen Grube und dem gleichen Kommando zugeteilt waren. Denn der Zeuge Ojzerowicz hat bekundet, er und der Zeuge Szulc hätten bei den Vorsuchen, verbotene Gegenstände in das Lager zu schmuggeln, zusammengearbeitet und seien Teilhaber gewesen. Wenn Ojzerowicz dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört hat, muß demnach auch der Zeuge Szulc diesem Kommando angehört haben, was ja auch seiner Aussage entspricht.

4.8. Der Zeuge Henrik Gutmacher hat bei seiner Vernehmung durch beauftragte Richter der Kammer bekundet, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe immer in der Rudolfsgrube gearbeitet. Erst sei er verschiedenen Schichten zugeteilt gewesen, dann nur noch dem Kommando der Nachtschicht. Zum Zeitpunkt der Hängeaktion habe er schon diesem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört.

Eine Erschießung eines Häftlings dieses Kommandos im Rahmen einer Kontrolle am Lagertor habe er nicht gesehen. Er habe von einem solchen Vorfall auch von Mithäftlingen nichts gehört.

4.9. Der Zeuge Schama Zlot, der bis kurz vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Brasilien wohnhaft war und jetzt in Israel wohnt, hat bekundet, er sei 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe immer dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört. Im September 1944 sei er einmal für 2 Tage krank gewesen, sonst habe er nie gefehlt. Außer der Erhängung von etwa 20 Häftlingen habe er in Jaworzno keine Tötungen von Häftlingen gesehen. Wenn bei einer Kontrolle am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden. Die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer solchen Kontrolle habe er nicht gesehen. Auch nach Vorhalt, daß Mithäftlinge seines Kommandos den Fall einer Erschießung eines Häftlings geschildert hätten, erklärte der Zeuge Zlot, bei den Kontrollen sei kein Häftling erschossen worden. Es seien nur viele geschlagen worden.

4.10. Der Zeuge Jaacov Herschkowicz hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv ausgesagt, er sei noch im Jahre 1943 nach Jaworzno gekommen und sei insgesamt 1 Jahr in diesem Lager geblieben.

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Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes habe er in der Rudolfsgrube gearbeitet. Zuerst habe er der Mittagsschicht und nach einem kurzen Aufenthalt im Krankenbau der Nachtschicht angehört. Nach seiner Versetzung zur Nachtschicht habe er dann keinen Tag mehr bei der Arbeit gefehlt. Er wisse sicher, daß er zum Zeitpunkt der Erhängung der Häftlinge, die einen Fluchtversuch vorbereitet hatten, schon dem Kommando der Nachtschicht zugeteilt gewesen sei.

Wenn bei den Kontrollen seines Kommandos am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der Betreffende geschlagen worden. Er habe nie gesehen und auch nicht von anderen Mithäftlingen gehört, daß ein solcher Fall einer Erschießung passiert sei.

Auch nach Vorhalt der Aussagen der Zeugen, die einen solchen Fall geschildert hatten, erklärte der Zeuge, bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht sei, solange er dabei gewesen sei, kein Häftling am Tor erschossen worden.

5. Gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Dinur, daß es im Bereich des Lagertores zu der Erschießung eines Häftlings gekommen sei, sprechen auch die Aussagen zahlreicher anderer Zeugen. Hierbei handelt es sich um solche Häftlinge, die sich ständig im Lager selbst aufgehalten haben und aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Häftlingshierarchie auch über die Ereignisse im Lager gut informiert waren.

5.1. In erster Linie ist hier die bereits mehrfach erwähnte Aussage des Zeugen Dr. Paul Holler zu nennen.

Dieser Zeuge war, wie ausgeführt, von Sommer 1943 an der verantwortliche Häftlingsarzt im Krankenbau des Lagers Jaworzno. Er hat bekundet, in den Krankenbau seien während des Bestehens dos Lagers Jaworzno zahlreiche Häftlinge mit den verschiedensten Verletzungen eingeliefert worden. Er selbst aber habe niemals bei einem Häftling Schußverletzungen festgestellt. Er wisse auch sicher, daß der als Chirurg tätige Häftlingsarzt Dr. Cohen keine Schußverletzungen behandelt habe

Er habe zwar gehört, daß es außerhalb des Lagers bei Fluchtversuchen zu Erschießungen von Häftlingen gekommen sei. Er habe aber nie gehört, daß sich ein solcher Vorfall im Lager ereignet habe. Er glaube dies auch nicht, ein solches Verhalten der SS. habe nicht zur „Philosophie“ des Lagers Jaworzno gehört. Wenn sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet hätte, wäre ihm dies sicher mitgeteilt worden. Allerdings bestünde die Möglichkeit, daß man über die Erschießung eines Häftlings im Lager nicht gesprochen hätte, wenn Olejak der Täter gewesen sei, weil jeder Häftling seine Rache gefürchtet hätte.

5.2. Der Zeuge Raimund Zejer, der, wie erwähnt, von Juli 1943 ab als Rapportschreiber des Lagers Jaworzno tätig war, hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter in Polen bekundet, ihm sei von der Erschießung eines Häftlings am Lagertor nichts bekannt. Er sei täglich von 6.00 - 17.00 Uhr in der Lagerschreibstube tätig gewesen, die vom Lagertor nur etwa 15 m entfernt gewesen sei. Er habe weder die Erschießung eines Häftlings im Lager gesehen noch irgendeine Meldung von einem solchen Vorfall erhalten.

217

5.3. Der Zeuge Smigielski, bis zu seiner Flucht am 29.11.1944 aus dem Lager der verantwortliche Häftlingskapo in der Bekleidungskammer, hat ausgesagt, in Jaworzno seien viele Häftlinge vor Hunger und Schwäche gestorben, viele seien erschlagen worden. Er erinnere sich nicht daran, daß im Lager selbst ein Häftling erschossen worden sei. Er habe von einem solchen Vorfall auch nichts gehört.

Auch in seinem ihm mehrfach vorgehalten Bericht beim Staatlichen Museum in Auschwitz vom 14. März 1959 (12, 61 ff.) hat der Zeuge nichts davon erwähnt, daß es im Lager Jaworzno zu Erschießungen von Häftlingen gekommen sei. Bei einer richterlichen Vernehmung vom 23.12.1970 (11, 113 ff.) die ihm ebenfalls vorgehalten worden ist, hat der Zeuge Smigielski ausdrücklich erklärt, im Lager Jaworzno habe es keine Erschießungen von Häftlingen gegeben.

5.4. Der Zeuge Wiktor Pasikowski, dessen Aussage und Stellung im Lager bereits mehrfach erörtert worden ist, hat bekundet, im Lager Jaworzno selbst sei kein Häftling erschossen worden. Wenn bei einer Durchsuchung eines Kommandos etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden.

Im Übrigen hat dieser Zeuge, ebenso wie die beiden Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung, ausgesagt, die Kontrollen der Häftlingskommandos seien immer außerhalb des Lagertores erfolgt. Auch insoweit steht die Aussage des Zeugen Pasikowski in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Dinur, die bekundet hatten, der Vorfall der Erschießung eines Häftlings habe sich bereits nach dem Passieren des Lagertores ereignet.

5.5. Der Zeuge Mieczyslaw Zewski, der während der längsten Zeit für die Häftlingsküche verantwortliche Häftling, hat bekundet, im Lager Jaworzno habe es keine Erschießungen gegeben. Wenn ein solcher Fall vorgekommen wäre, so hätte man darüber im ganzen Lager gesprochen. Er habe nur Leichen von Häftlingen gesehen, die auf der Flucht erschossen worden sein sollen.

5.6. Der Zeuge Antoni Sicinski, zuerst Rapportschreiber, dann Gehilfe des Rapportschreibers, dann für die Häftlingskantine verantwortlich, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, im Lager Jaworzno sei kein Häftling erschossen worden. Er habe von so einem Vorfall auch nie gehört.

5.7. Der Zeuge Dr. Boris Braun, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung während der längsten Zeit des Bestehens des Lagers als Lagerelektriker im Lager selbst tätig war, hat bekundet, er habe im Lager selbst außer der Hängeaktion keine Tötung eines Häftlings gesehen. Er habe weder die Erschießung eines Häftlings am Tor oder sonst wo im Lager gesehen und er habe auch nicht von so einem Vorfall gehört.

5.8. Der Zeuge Glapinski, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung bis April 1944 im Lager selbst tätig war, hat ebenfalls bekundet, im Lager selbst seien keine Häftlinge erschossen worden.

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5.9. Der Zeuge Glazer ist nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen und war bis zur Evakuierung des Lagers immer im Lager selbst als Maler tätig. Auch dieser Zeuge hat bekundet, im Lager selbst habe er weder die Erschießung eines Häftlings gesehen, noch habe er davon gehört.

5.10. Der Zeuge Mendel Kalischmann hat bekundet, er sei im Juni 1943 mit dem 1. Häftlingstransport nach Jaworzno gekommen. Er sei während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers als Dachdecker im Lager selbst tätig gewesen. Im Lager selbst sei kein Häftling erschossen worden. Allerdings seien von den Außenkommandos jeden Tag tote Häftlinge mit in das Lager gebracht worden.

5.11. Der Zeuge Lemel Orenbach war, wie bereits erörtert, bis etwa Juni oder Juli 1944 als sogenannter Läufer im Lager Jaworzno tätig. In dieser Eigenschaft hat sich der Zeuge, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv bekundet hat, praktisch jeden Tag von 6.00 Uhr morgens an am Tor des Lagers aufgehalten. Dabei habe er oft gesehen, daß Häftlinge im Rahmen von Kontrollen geschlagen worden seien. Er habe aber nie gesehen oder gehört, daß dabei ein Häftling erschossen worden sei.

Im Übrigen hat auch dieser Zeuge, ebenso wie der Zeuge Pasikowski, bekundet, die Kontrollen der in das Lager zurückkehrenden Häftlingskommandos seien außerhalb des Tores erfolgt.

5.12. Der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Dr. Milos Novy schließlich, der von zahlreichen Mißhandlungen und Tötungen von Häftlingen berichtet hat, hat weder in dem bereits erwähnten Buch aus dem Jahre 1949 noch bei seiner Vernehmung vor dem Stadtgericht in Prag im Jahre 1975 davon gesprochen, daß im Lager Jaworzno selbst ein Häftling erschossen worden sei.

5.13. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Zeugen Chensky, der in den USA wohnhaft ist, zu verweisen. Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Zuerst habe er 2 Monate lang beim Außenkommando und dann in der Rudolfsgrube gearbeitet. Meistens habe er dem Kommando Rudolfsgrube/Frühschicht angehört, für kurze Zeit sei er auch den beiden anderen Schichten zugeteilt gewesen. Mit den Häftlingen der beiden anderen in der Rudolfsgrube eingesetzten Kommandos habe er immer und regelmäßigen Kontakt gehabt. Bei diesen Gelegenheiten sei immer über besondere Ereignisse im Lagerleben gesprochen worden. Von einer Erschießung eines Häftlings habe er bei diesen Gesprächen nichts gehört. Auch habe er nie eine solche selbst gesehen. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei dieser regelmäßig einige Tage später mit Stockschlägen bestraft worden. Er selbst sei auch einmal bei einer solchen Kontrolle mit einem verbotenen Gegenstand, den er in der Grube von einem Zivilisten erhalten habe, angetroffen und einige Tage später schwer geschlagen worden.

6. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unterschiede in den einzelnen Vernehmungen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Lipa Dinur selbst sowie den Widersprüchen in den Aussagen dieser Zeugen zueinander und unter Berücksichtigung der unter den Ziffern I 4 und 5 dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht die Kammer die Erschießung eines Häftlings des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht im Frühjahr 1944 nicht als erwiesen an.

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Die Kammer ist der Überzeugung, daß bei der festgestellten Größe dieses Kommandos von 100 - 150 Häftlingen jeder Häftling, der diesem Kommando zu dem betreffenden Zeitpunkt angehört hat, die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer Kontrolle mitbekommen hätte, sei es, daß er sie selbst gesehen, sei es, daß er unmittelbar danach von ihr im Block von den Mithäftlingen erfahren hätte. Denn unter den geschilderten Umständen wäre die Erschießung eines Häftlings im Lager durch einen Angehörigen der Lagerkommandantur für alle Lagerinsassen ein besonderes und tiefgreifendes Ereignis gewesen, über das man unter allen Häftlingen, nicht nur den Angehörigen des betreffenden Kommandos, im Lager gesprochen hätte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß ein solches Ereignis Funktionshäftlingen wie Dr. Heller, Zejer, Smigielski, Pasikowski, Dr. Novy und ähnlichen mit Sicherheit bekannt geworden wäre. Da sich keiner von diesen Häftlingen und keiner der 10 im Rahmen des Verfahrens vernommenen ehemaligen Mitgliedern des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht an eine solche Erschießung erinnert hat, geht die Kammer davon aus, daß sich ein solcher Fall, wie er dem Angeklagten Olejak im Anklagepunkt I 1 zur Last gelegt wird, nicht als nachgewiesen betrachtet werden kann.

Im Übrigen mußten, wenn die Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Tenzer und Kowalski einerseits und des Zeugen Lipa Dinur andererseits richtig wären, fast zur gleichen Zeit und unter den gleichen Umständen je ein Häftling des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht und des Kommandos Dachsgrube/Nachtschicht von dem Angeklagten Olejak erschossen worden sein, wobei beide Häftlinge noch den gleichen Familiennamen, nämlich Saphirstein, gehabt hätten. Einen solchen Zufall hält die Kammer bei dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht für möglich.

2. Zur Aussage des Moshe Jachimowicz zu dem Angeklagten Olejak und dem Rapportführer wurde bereits unter G I 13 (Seite 267 - 268) Stellung genommen.

Weiter hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, nach seiner Ankunft im Lager Jaworzno habe er zunächst ca. 6 Monate im Außenkommando und dann in der Rudolfsgrube gearbeitet. In der Dachsgrube sei er nie gewesen.

Im Rahmen einer Kontrolle eines von der Mittageschicht in der Nacht ins Lager zurückkehrenden Häftlingskommandos habe er einmal einen Schuß gehört und dann gesehen, wie ein Häftling auf einer Bahre weggebracht worden sel. Von anderen Häftlingen, die er nicht mehr nennen könne, habe er gehört, der Rapportführer habe den betreffenden Häftling erschossen. Selbst habe er diesen Vorfall nicht gesehen. Er habe dann später im Lager noch gehört, daß der betreffende Häftling aus Lodz gestammt und noch einen Bruder im Lager gehabt habe. Er habe auch gehört, der Häftling sei an den Schußverletzungen gestorben. Dieser Vorfall habe sich seiner Erinnerung nach kurz vor der Evakuierung des Lagers Jaworzno zu Beginn des Winters 1944/1945 ereignet.

Zu den Aussagen dieser beiden Zeugen ist zunächst zu bemerken, daß sie als Zeitpunkt der von ihnen geschilderten Vorfälle jeweils Ende 1944 angegeben haben. Schon deswegen kommt der Angeklagte Olejak insoweit als Täter nicht in Frage. Weiter ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen, daß sie nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung zum fraglichen Zeitpunkt Ende 1944 in zwei verschiedenen Gruben gearbeitet haben und deshalb nicht den gleichen Vorfall meinen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß beide Zeugen die von ihnen erwähnte Erschießung eines Häftlings nicht selbst gesehen haben. Im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.3.1976 (22, 54 ff), in der er noch erklärt hatte, er habe diesen Fall einer Erschießung selbst gesehen, hat der Zeuge Krawicki in der Hauptverhandlung bekundet, er habe sich erst nach hinten umgedreht, als er schon einen Schuß gehört habe.

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Auch in diesem Fall sieht es die Kammer im Übrigen aus dem unter H I 5 dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß sich solch ein Fall einer Häftlingserschießung überhaupt in Jaworzno ereignet hat.

In dem Anklagepunkt I 2 ist der Angeklagte Olejak daher freizusprechen, was auch von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist.

III. Fall I 3 der Anklageschrift (Erschlagen eines Häftlings des Arbeitskommandos Friedrich-August-Grube):

Insoweit wird dem Angeklagten Olejak vorgeworfen, im Rahmen einer Kontrolle des Kommandos Friedrich-August-Grube einen Häftling so schwer geschlagen zu haben, daß er an den Folgen der Schlage verstorben sei. Grund für das Schlagen sei gewesen, daß der Häftling zum Schutz gegen die Kälte unter seiner Kleidung Papier von einem Zementsack getragen habe.

Als direkte Tatzeugen wurden in der Anklageschrift die Zeugen Mark Puszyk und Schimschon Ganz benannt.

1. Zur Aussage des Zeugen Puszyk vom 29.3.1976 bei der Israel-Polizei, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, wurde schon unter G IV (Seite 321 - 323) Stellung genommen. Dabei wurde dargelegt, daß der Rapportführer, den der Zeuge Puszyk meint, nicht der Angeklagte Olejak gewesen sein kann.

Soweit der Zeuge Puszyk in dieser Aussage die Mißhandlung eines Häftlings durch den Rapportführer schildert, kommt deshalb der Angeklagte Olejak nicht als Täter in Betracht.

2. Der Zeuge Schimschon Ganz, der, wie bereits erwähnt, bei der Auflösung des Lagers Lagischa im Dezember 1944 nach Jaworzno gekommen ist, hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.11.1976, die ihm im Rahmen seiner Vernehmung durch das Amtsgericht in Tel Aviv mehrfach vorgehalten worden ist, ausgesagt, von den SS. Leuten im Lager Jaworzno erinnere er sich nur noch an den Rapportführer des Lagers. Dieser habe mehrmals bei der Rückkehr seines Arbeitskommandos in das Lager Häftlinge, bei denen etwas gefunden worden sei, mit in die am Lagertor stehende Stube genommen und dort misshandelt.

Bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv hat der Zeuge Ganz im Gegensatz dazu ausgesagt, der Ausdruck „Rapportführer“ sei ihm überhaupt nicht bekannt und er glaube auch nicht, daß er diesen Ausdruck bei seiner Vernehmung durch die Polizei gebraucht habe. Aus seiner Lagerzeit könne er sich nur an den Ausdruck „Rapportschreiber“ erinnern. Er wisse aber nicht, ob diese Bezeichnung für einen SS. Mann oder für einen Häftling gebraucht worden sei.

In Jaworzno habe es keinen Fall gegeben, bei dem ein Häftling getötet worden sei. Er habe nur einmal gesehen, daß auf dem Grubengelände ein Wachmann einen Häftling mißhandelt habe. Als er den betreffenden Häftling zuletzt gesehen habe, habe dieser aber noch gelebt. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei erklärte der Zeuge Ganz dann, diese Fälle hätten sich nicht in Jaworzno, sondern in Lagischa ereignet.

Aschaffenburg (
Auschwitz Prozess) Teil 10