Auschwitz, 27. März 1943
In Ergänzung des Standortbefehles Nr. 5/43 vom 24.3.43, wonach der Streifendienst berechtigt ist, SS eigene Fahrzeuge innerhalb der Postenkette zu kontrollieren, befehle ich, daß zu den Fahrten im Interessengebiet des KL Auschwitz (Baugelände IG Farben und Jawischowitz) kein Fahrbefehl erforderlich ist. Fahrten jedoch nach Golleschau, Chelmek, Plesser, Forstkommandos usw. können nur mit einem von mir persönlich unterschriebenen
Fahrbefehl ausgeführt werden. Diese Fahrzeuge bzw. Fahrer sind also von den Streifen in Zukunft zu kontrollieren.
Mit Beginn der Sommerzeit am 29. März 1943 wird die Arbeitszeit der Häftlinge wie folgt festgesetzt:
6.30-12.00 Uhr
13.00-18.00 Uhr.
Die Dienststunden der Schreibstuben verbleiben bei der bisherigen Regelung.
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant
F.d.R.
a.B. Baumgartner
SS-Untersturmführer und Adjutant