Auschwitz, 14. Februar 1943
Unter Bezug auf den in Standortbefehl 25/42 genannten Standortbefehl 2/43 wird dieser dahingehend geändert, daß als Sperrgebiet für die Lagersperre gemäß Einzeichenungen im Plan vom Interessengebiet des KL Auschwitz folgendes Gebiet bestimmt wird:
Das Sperrgebiet wird dargestellt vom Interessengebiet des KL Au. und zwar im Norden, Westen und Osten begrenzt von der Weichsel, bezw. der Sola. Die östliche Grenze wird unterbrochen durch das Gebiet der Stadt Auschwitz, verringert durch einen Zipfel, der dargestellt wird von der Straße, die unmittelbar gegenüber dem Bahnhof in das Interessengebiet einmündet und hinter das Haus SS-Stubaf. Cäsar nach links (Osten) abbiegt, in Richtung auf die Straße Auschwitz-Raisko mit Treffpunkt Lederfabrik. Das Bahnhofsgelände, das Haus der Waffen-SS, sowie die Bahnhofsstraße in Richtung Auschwitz dürfen ohne Passierschein nicht betreten werden. Der Aufenthalt im Bahnhof und im Haus der Waffen-SS ist verboten. Im Süden wird die Grenze gebildet von der Straße, die südlich Bor und Budy führt und einer Linie, die westwärts zur Weichsel und im Osten eine Verbindung zur Sola herstellt. Als An- und Abmarschstraße innerhalb der beschriebenen Grenzen sind für die Truppe, bezw. Zivilarbeiter, sowie im Lager verkehrende Familienmitglieder von SS-Angehörigen folgende Straßen zu benutzen.
1.) An- und Abmarschstraße der Truppe zum Schutzhaftlager siehe Skizze. Also: Straße Sauna - Eingang Schutzhaftlager Birkenau - Straße Verladerampe - Bahnübergang - Lagerstraße - Industriehof - Schutzhaftlager.
2.) An- und Abmarschstraße der Zivilarbeiter siehe Skizze. Also Weg I.: Gemeinschaftslager- Lagerstraße bis zur Kreuzung Straße KGL - KGL-Straße bis zum Schutzhaftlager Birkenau. Weg II.: Haus Record bis Haus SS-Stubaf. Cäsar - Lederfabrik - Straße Auschwitz-Raisko bis zur Hauptwache.
3.) Weg der Zivilarbeiter zum Arzt: Haus Record - Bahnhof - Lagerstraße - Gemeinschaftslager -Straßenkreuzung - Lagerstraße - KGL-Straße KGL- Straße-Kreuzung DAW - Straße DAW - Landstraße Raisko - Auschwitz - Hauptwache - Revier.
4.) SS-Familien zum Haus 7 und zur Arztsprechstunde im Haus 45 auf direktem Weg ohne Umwege.
Sämtliche SS-Führer, SS-Unterführer und SS-Männer, die außerhalb der Sperrlinie wohnen, haben für Beschaffung eines Passierscheines Sorge zu tragen. Das Betreten des Hauses der Waffen-SS und des Bahnhofes ist verboten.
Anweisung für den Streifendienst erfolgt durch den SS-T-Sturmbann. Die ständigen Außenkommandos nach außerhalb müssen mit Passierscheinen versehen sein. Die Ordonnanzen der Wachkompanie Buna müssen beim Betreten des Lagers ebenfalls im Besitz eines Passierscheines sein. Außer diesen genannten Ordonnanzen haben sich die Angehörigen der Buna-Kompanie vom Lager fernzuhalten. Abgelaufene Passierscheine dürfen nicht verlängert werden, sondern sind durch den Arzt neu auszustellen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß von Häftlingen und Häftlingskolonnen ein genügender Abstand zu wahren ist, um eine Ansteckungsgefahr zu vermeiden. Wohnungen von SS-Angehörigen innerhalb der großen Postenkette dürfen ebenfalls nur mit Passierscheinen betreten werden. Vor Antritt von Dienstreisen, die tunlichst einzuschränken sind, sind die bekannten Arztvorschriften genauestens zu beachten. Auswärtige Besuche dürfen nur durch die Kommandantur, die Verwaltung und die Politische Abteilung empfangen und abgefertigt werden. Die Bauleitung ist für die strikteste Befolgung aller Anordnungen bezüglich der Lagersperre durch die Zivilarbeiter verantwortlich. Entlausungen werden im
unmittelbaren Einvernehmen mit dem SS-Standortarzt durchgeführt. Auf die genaueste Einhaltung der Bestimmungen des Standortbefehls Nr. 25/42 (Punkt 2-8) wird hingewiesen. Die Anordnungen des SS-Standortarztes hinsichtlich der Entwesung der Bereitschaft bei Transporten sind genauestens durchzuführen.
Der Standortälteste
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant
F.d.R.
a.B. Mulka
SS-Hauptsturmführer und Adjutant