Auschwitz, 3. Juni 1943
Betreff: Abstellung von Häftlingen für Haushalte
Mit Wirkung vom 1.6.43 werden auf Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes für die den Haushaltungen zur Verfügung gestellten weiblichen Häftlinge RM 25,- monatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt am Ende eines jeden Monats.
Die Abstellung von mehr als einer Hausgehilfin für einen Haushalt ist untersagt worden. Überhaupt werden Hausgehilfinnen vor allen Dingen nur kinderreichen Haushaltungen nach vorheriger Einwilligung mit dem SS-Wirtschafts- Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, zugewiesen. Bei der Zuweisung für diese Haushaltungen wird auf Hausgehilfinnen aus kinderlosen Haushaltungen und den Haushaltungen mit einem Kinde zurückgegriffen. Der Leiter der Verwaltung ist beauftragt, die Notwendigkeit der den einzelnen Haushaltungen zugewiesenen Hausgehilfinnen im Einvernehmen mit dem SS-Standortarzt und dem Arbeitseinsatzführer zu überprüfen und gegebenenfalls Rücknahmen zu verfügen. Den betroffenen Haushaltungen werden für besondere Haushaltsarbeiten (Waschtage, Großreinemachen u.a.) in gewissen Intervallen Arbeitskommandos zur Verfügung gestellt. Die nähere Regelung hierzu erläßt der Leiter der Verwaltung.
an sämtliche Haushaltungen der SS-Siedlung
Betreff: Fleischverkauf Haus Nr. 7.
Infolge Kürzung der Fleischrationen findet der Fleischverkauf im Haus 7 ab sofort nur noch am Mittwoch und Sonnabend jeder Woche statt.
Der Wurstwarenverkauf findet nach wie vor täglich statt.
Der SS-Standortälteste
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant
F.d.R.
a.B. Baumgartner
SS-Obersturmführer und Adjutant