Auschwitz, 29. April 1942
1. Nachstehend wird ein Befehl des Reichsführers-SS zur Kenntnisnahme und genauen Beachtung bekanntgegeben
Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei
Führerhauptquartier, d. 6.4.42
Tgb. Nr. IU/121/42 g
Bern: Schutz der weiblichen Jugend.
An alle Männer der SS und Polizei.
Viele Väter und sonstige Erziehungsberechtigte stehen heute im Waffendienst oder erfüllen in anderweitigem Einsatz fern ihrer Familie kriegsnotwendige Aufgaben. Sie sind deshalb gezwungen, den Schutz ihrer Kinder mehr denn je der Volksgemeinschaft anzuvertrauen. Diese Tatsache verpflichtet jeden Deutschen, unsere Jugend, die heranwachsenden jungen Söhne und Töchter unseres Volkes, vor den Gefahren zu bewahren, denen sie in den durch die Kriegszeiten bedingten außergewöhnlichen Verhältnissen ausgesetzt sind. Ich verlange von Euch, meine Männer der SS und Polizei, daß Ihr dieser Pflicht stets eingedenk seid. Es ist eines anständigen Mannes unwürdig, ein junges unmündiges Mädel zu verführen, im leichtsinnigen Spiel ins Unglück zu stürzen und damit meistens unserem Volke eine künftige Ehefrau und Mutter zu nehmen. Vergeßt nie, wie entrüstet Ihr sein würdet, wenn Eure eigene unmündige Tochter oder Schwester ruiniert werden würde. Mit Recht würdet Ihr die unnachsichtige Verfolgung des Schuldigen verlangen.
Ich glaube, Ihr wißt, daß ich über die Gesetze und Dinge des Lebens absolut natürlich und großzügig denke. Ebenso aber müßt Ihr wissen, daß ich jeden in unseren Reihen rücksichtslos bestrafen werde, der die Unerfahrenheit oder den Leichtsinn eines unmündigen Mädels gemein und verantwortungslos ausnutzt. Die Dienstvorgesetzten haben mir jedes Vorkommnis dieser Art zu melden.
gez. H. Himmler
2. Verhalten von SS-Angehörigen in Eisenbahnzügen
Dem Reichsführer-SS ist gemeldet worden, daß sich Unterführer und Männer in Zügen des öfteren durch eine unglaubliche Unhöflichkeit und Anmaßung in schlechtester Form auszeichnen. Die Abteilungsleiter sowie die Einheits- und Kompanieführer, die SS-Angehörige auf Dienstreise oder Urlaub schicken, werden dafür verantwortlich gemacht, daß ihre Männer über den Befehl und Wunsch des Reichsführer-SS, daß der SS-Mann sich wie überall im Leben auch in der Eisenbahn durch Höflichkeit, Hilfsbereitschaft gegenüber Frauen und ältere Personen, Exaktheit in Anzug und durch äußerste Bescheidenheit und Zurückhaltung auszeichnet, unterrichtet werden. Von dem Durchdringen seines Wunsches und Befehles wird sich der Reichsführer-SS wie schon oft in Deutschland durch Stichproben überzeugen. Die Belehrung und Hinweise auf diesen Befehl haben wöchentlich am Sonnabend zu erfolgen. Vollzugsmeldung hierüber ist zum 25. j. Mts. an die Kommandantur zu erstatten.
3. Höflichkeit
Der Reichsführer-SS teilt mit, daß demnächst eine Propagandaaktion unter dem Titel ,,Mehr Höflichkeit“ durchgeführt wird. Der Reichsführer-SS hat hierzu befohlen, daß von allen SS- und Polizeidienststellen in der Behandlung von Gesuch- und Antragstellern, die persönlich oder schriftlich ihr Anliegen Vorbringen, noch höflicher verfahren wird, als es jetzt schon der Fall ist. Die SS muß auf diesem Gebiet vorbildlich sein. Der Reichsführer-SS wird bei Verstößen gegen das Gebot der Höflichkeit nicht nur den Schuldigen, sondern auch den zuständigen Vorgesetzten zur Verantwortung ziehen. Es wird erwartet, daß diesbezügliche Klagen nicht mehr Vorkommen. Alle SS-Angehörigen sind bei jeder passenden Gelegenheit eingehendst zu belehren.
4. Schulungsabende für Führer
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die 14tägig stattfindenden Schulungsabende für Führer im Führerheim für sämtliche Führer des KL Auschwitz als Dienst zu betrachten sind. Es wird in diesen Schulungsabenden jeweilig ein aktuelles und lehrreiches Thema erörtert, das erfahrungsgemäß für alle Führer interessante Anregungen gibt. Ich werde zukünftig Führer, die unbegründet an diesen Schulungsabenden fehlen, bezw. nicht begründet entschuldigt sind, zur Rechenschaft ziehen.
5. Verschwiegenheit hinsichtlich jeglicher Einrichtungen und Vorkommnisse im KL
Bekanntlich sind sämtliche SS-Angehörigen des KL Auschwitz belehrt, verpflichtet und vereidigt zur Verschwiegenheit mit Bezug auf jegliche ihnen innerhalb ihres Dienstes zur Kenntnis kommenden Einrichtungen und Vorkommnisse im KL. Es liegt Veranlassung vor, erneut darauf hinzuweisen, daß jede Übertretung dieser eidlich übernommenen Verpflichtung als Landesverrat gewertet wird. Die Kommandantur macht darauf aufmerksam, daß jede Feststellung bezüglich Umgehung oder Übertretung dieser übernommenen Verpflichtung unnachsichtig durch das SS u. Polizeigericht als Landesverrat geahndet und mit schwersten Strafen belegt wird. Die zur Kommandantur gehörenden Abteilungen als auch die Kompanien des SS-T-Sturmbannes ebenso wie alle sonstigen Angehörigen des KL Auschwitz, d.h. auch Dienstverpflichtete usw. sind erneut eingehend bezüglich dieser übernommenen Verpflichtung zu belehren. Die Kommandantur wird bei Feststellung entgegengesetzter Meldungen und erfolgten Mitteilungen an Angehörige, Freunde, Bekannte usw. dafür sorgen, daß die in Frage kommenden Schuldigen mit der härtesten überhaupt nur denkbaren Strafe belegt werden. Diese Belehrungen sind durch die Abteilungsleiter, Einheits- und Kompanieführer monatlich zur Kenntnis zu bringen. Vollzugsmeldung bis zum 3. j. Mts. an die Kommandantur.
6. SS-Hütte Solatal
Unter Berücksichtigung entsprechend vorgebrachter Anträge bei der Kommandantur ist vorgesehen, daß am Samstag jeder Woche um 13.00 Uhr ein LKW zur Skihütte Porombka fährt zwecks Beförderung sowohl von Lebensmitteln als auch an einem Wochenendaufenthalt in der Skihütte interessierten SS-Angehörigen. In diesem Zusammenhang haben sich wöchentlich bis Donnerstag mittags 12.00 Uhr diejenigen SS-Angehörigen zu melden, die beabsichtigen, das Wochenende auf der Skihütte zu verbringen unter gleichzeitiger Angabe, ob sie beabsichtigen, sich dorthin allein oder in Begleitung zu begeben. Anhand der sich ergebenden Zahlen wird dann jeweilig entschieden, ob ein LKW für die Fahrt zur Skihütte überhaupt gestellt wird bezw. in welcher Größe. Wenn die Beteiligung nur geringfügig ist, so muß von der Gestellung eines Fahrzeuges abgesehen werden. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug vorgesehen ist oder nicht, wird wöchentlich bis Freitag, 12.00 Uhr, getroffen.
7. Anforderung und Zuteilung von Heilmitteln
Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß zur Wiederherstellung der Gesundheit von SS-Angehörigen bezw. deren Familien Heilmittel beim Standort- oder Truppenarzt nicht durch Boten bezw. durch Übermittelung von Notizzetteln angefordert werden können. Die Sanitätsstaffel hat Anweisung, Heilmittel jeglicher Art nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn sich die betreffenden Personen, für die die Heilmittel bestimmt sind, beim Arzt persönlich vorstellen bezw. wenn der Krankheitsfall als solcher dem Arzt bereits bekannt ist. Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß Artikel, welche der persönlichen Hygiene dienen, wie z.B. Zahnpasta, oder als Hautcrem verwendete Wundsalben usw., nicht auf Kosten des SS-Reviers verordnet werden, es sei denn, daß ein eindeutiger Krankheitsfall vorliegt, für dessen Heilung derartige Mittel in Anwendung gebracht werden müssen.
8. Werkstättenaufträge
Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß alle Werkstättenaufträge von sämtlichen zum Interessengebiet der Kommandantur gehörenden Dienststellen für DAW, Bauleitung usw. zunächst der Kommandantur anzumelden sind, um alsdann über die Verwaltung der Kommandantur an die in Frage kommende Werkstätte weitergeleitet zu werden. Es wird hiermit ausdrücklich untersagt, unmittelbar Aufträge an die Werkstätten durch irgendwelche Dienststellen zu erteilen.
9. Dienstreisen
Bei Dienstreisen mit weißem Urlaubsschein ist in Zukunft das Wort ,,Dienstreise" in die rechte obere Ecke des Urlaubsscheines einzusetzen. Weiter ist dieser Vermerk durch den jeweiligen Abteilungsleiter abzuzeichnen. Urlaubsscheine für Dienstreisen, die der obigen Anordnung nicht entsprechen, werden zukünftig nicht mehr unterschrieben.
10. Kapelle des SS-T-Sturmbannes KL Auschwitz
Es ist vorgesehen, daß die Kapelle des SS-T-Sturmbannes wöchentlich 1 x im neuen Kameradschaftsheim spielt, und zwar wenn möglich in der Mitte der Woche am Mittwoch oder Donnerstag, wie es sich mit dem Dienst der Musiker vereinbaren läßt, in der Zeit von 21.00 - 22.00 Uhr. Hierbei muß angestrebt werden, daß die Kapelle mit voller Besetzung, d.h. mit Blasinstrumenten, sobald die Tage im Sommer länger werden, vor dem Kameradschaftsheim Aufstellung nimmt und spielt, während die Musikdarbietungen im Innern des Kameradschaftsheimes möglichst durch eine Kammermusikkapelle
gespielt werden, d.h. in einer Zusammenstellung etwa wie folgt: Flügel, 1 . und 2. Geige, Cello, Bass, Saxophonpfeife und Bandonium
Die Musik soll für die sich im Kameradschaftsheim aufhaltenden SS Angehörigen eine Erbauung sein und darf nicht Veranlassung werden, daß jegliche Unterhaltung und jeglicher Gedankenaustausch durch die Lautstärke der Darbietungen unmöglich gemacht wird.
11. Bewirtschaftung der Gärten
Hausgärten dürfen nur in der Größe angelegt werden, als sie flächenmäßig intensiv bewirtschaftet werden können. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Größe des Gartens auf die Höhe der Miete auswirkt.
12. Papierverbrauch Die Beschaffung von Schreibpapier wird immer schwieriger, sodaß in Zukunft nur noch geringe Mengen zur Ausgabe gelangen können. Nur für die wichtigsten Schriftstücke, die einzeilig zu schreiben sind, darf noch gutes Schreibmaschinenpapier Verwendung finden. Die Anfordernden haben ihren Bedarf genauestens zu prüfen.
13. Fahrräder
oder in den Gebäuden aufzustellen. Hierfür sind die Fahrradständer aufgestellt worden. Zukünftig ist jedes Fahrrad, das an einem Gebäude angelehnt ist, von der Abt. W.u.G. einzuziehen und der Kommandantur hierüber Meldung zu erstatten. Außerdem wird der Besitzer des Fahrrades entsprechend bestraft. Der Fahrradständer vom Reviergebäude wird bei den Unterkunftsbaracken der Kommandantur aufgestellt.
14. Jagdschutz
Die Kommandantur hat den SS-Ostuf. Weymann mit der Durchführung aller Maßnahmen hinsichtlich des Jagdschutzes beauftragt. Zu seinem Gehilfen wurde der SS-Rottf. Merzinger bestimmt. Es wird darauf hingewiesen, daß im Jagdgebiet der Kommandantur KL Auschwitz allen Anordnungen mit Hinsicht auf die Belange der Jagd der beiden Obengenannten Folge zu leisten ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Berechtigung zur Ausübung der Jagd seitens der Kommandantur bestätigt werden muß. Sollte sich herausstellen, daß irgendwelche SS-Angehörige oder zur Lagerkommandantur zählende Organe irgendwelcher Dienststellen die Jagd unberechtigt ausüben, d.h. wildern, so wird dieses schärfstens bestraft und unnachsichtig gerichtlich geahndet. In Sonderheit gibt die Kommandantur folgende Richtlinien für die Jagd bekannt, die von jedem SS-Angehörigen als Gesetz zu betrachten sind:
1. Berechtigung zur Jagdausübung hat nur derjenige, der über einen von der Kommandantur ausgestellten Berechtigungsschein verfügt.
2. Verboten ist jede jagdliche Betätigung und Fallenstellerei sowie das Sammeln von Eiern, gleichgültig ob diese von nützlichen oder schädlichen Wildvögeln ist. Jeder SS Angehörige, der ohne Jagdberechtigungsschein bei oben angeführter Ausführung angetroffen wird, hat strengste Bestrafung, nach dem im Reichsjagdgesetz vorgesehenen Ausmaße, als Wilderer durch das SS-Gericht zu gewärtigen.
3. Das Mitnehmen von Jungwild, wie Hasen, Rehen, Fasanen, Hühnern usw. ist strengstens verboten.
4. Besitzer von Jagdgewehren haben dieselben, wenn sie nicht im Besitze eines Jahresjagdscheines sind, bei der Kommandantur abzuliefern oder diese nach Hause zu schicken, da bei einer Kontrolle unrechtmäßiger Besitz von Jagdgewehren bestraft wird.
5. Fanggeräte aller Art, wie Schlageisen, Schlagnetze, Garne usw. sind sofort abzuliefern.
6. Bei Auffindung von Schlingen, Schlageisen oder eingegangenen Wild ist sofort SS-Ostuf. Weymann Meldung zu erstatten.
7. Bei Spaziergängen im Lagerbereich sind die öffentlichen Wege zu benutzen. Jedes unberechtigte Durchstreifen des Geländes und der Dickungen ist verboten.
15. Freilaufenlassen von Hühnern
Mit sofortiger Wirkung wird das Freilaufenlassen von Hühnern, die in Privatbesitz sind, während der Saatzeit verboten, da jetzt schon Schäden bei den frisch eingesäten Äckern festzustellen sind. Nach Herausgabe dieses Befehles werden freiherumlaufende Hühner von der Abt. Landwirtschaft abgefangen.
16. Zählkarten
Die Zuteilung der im KL anfallenden und in freier Bewirtschaftung befindlichen Lebensmittel war bisher nicht ausreichend geregelt. Aus diesem Grunde wird sofort eine in Abschnitte unterteilte Zählkarte je Kopf der hier ansässigen SS-Männer und deren Familienangehörigen ausgegeben, deren einzelne Abschnitte durch Aushang im Haus 7 und in der Molkerei aufgerufen werden. Die Verteilung wird dergestalt geregelt, daß immer geschlossene Familien bei der Lieferung bedacht werden. Die Maßnahme sichert eine gleichmäßige und gerechte Verteilung für Alle und verhindert Übergriffe. Verlust der Zählkarte ist unter Angabe der Nummer der Abteilung Landwirtschaft sofort anzuzeigen. Haus 7 und Molkerei sind angewiesen, genauestens die Abschnitte abzurechnen und ohne Abschnitte jegliche Lieferung zu verweigern. Zur Empfangnahme der Zählkarten werden die Familien gebeten, am 1.5.42 in der
Molkerei vorzusprechen.
17. Tag der Nationalen Arbeit
In diesem Jahre wird der Tag der Nationalen Arbeit auf Sonnabend, den 2. Mai 1942, verlegt. An diesem Tage wird im Bereich des KL Auschwitz wie gewöhnlich gearbeitet.
18. Abfertigung auf Wehrmachtfahrkarten
Es mehren sich die Fälle, daß Angehörige des Wehrmachtsgefolges unter Vorlage von Urlaubsscheinen usw. die Berechtigung zum Lösen einer Wehrmachtfahrkarte für sich in Anspruch nehmen.
Laut Kriegsmerkbuch, gültig vom 1.8.1941, Abschnitt III a, erhalten Angehörige des Wehrmachtsgefolges keine Wehrmachtfahrkarten, selbst wenn Urlaubsscheine usw. vorgelegt werden. (Zum Wehrmachtsgefolge gehören alle männlichen und weiblichen Zivilpersonen, die sich auf Grund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses bei der Wehrmacht befinden, z.B. Angestellte und Arbeiter (vgl. Abschnitt II A).
Die Wehrmachtstellen sind angewiesen, für solche Personen in den Kriegsurlaubsscheinen nach Anlage 7 den Vermerk über die Berechtigung zum Lösen von Wehrmachtsfahrkarten zu streichen, damit keine unberechtigten Forderungen auf Ausgabe von Wehrmachtsfahrkarten erhoben werden.
19. Anmeldung zum Adjutanten der Kommandantur
Ab sofort haben sämtliche Anmeldungen zum Adjutanten der Kommandantur nur noch über den Stabsscharführer der Kommandantur zu erfolgen.
20. Erholungsurlaub des SS-Ostuf. Bräuning
SS-Obersturmführer Bräuning befindet sich infolge Erkrankung z.Zt. in Erholung und wird bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit SS-Ostuf. Mulka vertretungsweise mit den Dienstgeschäften des Adjutanten beauftragt.
21. Wachvergehen
Alle Strafen wegen Wachvergehen, auch gerichtliche Strafen, sind in Zukunft öffentlich bekannt zu geben. Bei Bestrafungen von Unterführern erfolgt die Bekanntgabe in dem dafür angemessenen Kreis.
22. Verloren - gefunden
Infolge Verlust wird der rote Lagerausweis Nr. 326, ausgegeben an den SS-Rottf. Michael Mokrus, geb. 22.9.1907, für ungültig erklärt.
Infolge Verlust wird der Lagerausweis für Zivilarbeiter Nr. 1953 und die grüne Armbinde Nr. 799, ausgegeben an Johann Widlarz, geb. 10.10.11 in Chocznia, der Firma Huta-Lenz, für ungültig erklärt.
Bei der Eröffnungsfeier des Kameradschaftsheimes am 20.4.42 wurde im Saal ein Verwundetenabzeichen des Weltkrieges gefunden.
An der Blockführerstube wurde am 22.4.42 das Bild eines SS-Hauptsturmführers in der Größe von 34 x 24 cm gefunden. Die beiden letztgenannten Gegenstände können auf der Kdtr.-Schreibstube abgeholt werden.
gez. Höß
SS-Sturmbannführer und Kommandant
F.d.R.
a.B.i.V. Mulka
SS-Obersturmführer u. Adjutant