Auschwitz, 18. April 1941
1. Appell anläßlich des 52. Geburtstages des Führers
Am 20.4.41, 10.00 Uhr, treten SS-T-Wachsturmbann und Stabskompanie anläßlich des Geburtstages unseres Führers vor dem Unterkunftsgebäude des SS-T-Wachsturmbannes an.
2. Auschwitz
Nachdem Auschwitz von den Juden geräumt worden ist , wird das Verbot, Auschwitz zu betreten, mit sofortiger Wirkung aufgehoben mit dem Erwarten, daß jeglicher Umgang mit den Polen strengstens vermieden wird. Die eingesetzte Streife hat sämtliche Vorkommnisse umgehend der Kommandantur zu melden. Folgende Lokale sind erlaubt:
1. Deutsches Haus, am Ring
2. Casino
3. Kino.
3. Revierstunden
Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung von Familienangehörigen der aktiven SS-Angehörigen des KL Auschwitz findet an den Werktagen in der Zeit von 10-11 Uhr im SS-Revier statt. Gleichfalls sind Hausbesuche in dieser Zeit nach Möglichkeit anzumelden.
4. Benutzung von D-Zügen
Wie von der Reichsbahn Auschwitz mitgeteilt wurde, treten dauernd die SS-Angehörigen an den Bahnhofsvorsteher mit dem Ersuchen heran, eine Bescheinigung auszustellen, wonach D-Züge statt Urlauberzüge benutzt werden können. Der Bahnhofsvorsteher wurde angewiesen, sofort bei neuauftretenden Vorkommnissen der Kommandantur Meldung zu erstatten, da dieses Ansuchen von SS-Angehörigen grundsätzlich verboten ist.
5. Technische Abteilung
Mit sofortiger Wirkung wird innerhalb der hiesigen Verwaltung eine Technische Abteilung eingerichtet. Sie untersteht dem Leiter der Verwaltung, SS-Hauptsturmführer Wagner, und ist nach dem bewährten Muster des KL Dachau einzurichten.
6. Verbot einer Pension in Berlin
Der Kommandant von Berlin hat mit sofortiger Wirkung die Pension .Beatrix" für Wehrmachtsangehörige verboten. Dasselbe gilt auch für die Waffen-SS.
7. Gefechtsbezeichnung für das SS-I.R. 14
Für das SS-I.R. 14 wurden nachstehende Gefechtsbezeichnungen festgesetzt:
10.XII.-5.II.41 Einsatz im Küstenschutz in Holland 6.II.— Besetzungstruppe in Holland.
Für die bereits früher entlassenen Angehörigen des Rgts. sind die Eintragungen in die Wehrpässe von den Ers. Einheiten nachzuholen.
8. Auflösung der San.-Staffeln bei den KL
Die San.-Staffeln bei den KL werden mit Wirkung vom 1.4.41 aufgelöst. Für den San.-Dienst bei den KL gelten dieselben Vorschriften wie für die Ers.-Einheiten. Die ersten Lagerärzte der KL haben die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillonsarztes, der leitende Arzt beim Inspekteur der KL die eines Regimentsarztes. Die Bestimmungen im V.Bl.d.W.-SS 1. Jahrg. Nr. 10, Ziffer 237, haben dementsprechend Gültigkeit auch für den San.-Dienst bei den KL.
9. Anforderung von Schulungsmaterial beim SS-Hauptamt-Schulungsamt
In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen einzelne Angehörige - und zwar Führer sowohl als auch Mannschaften - sich unter Umgehung des Dienstweges direkt an das Schulungsamt im SS-Hauptamt mit dem Ersuchen wenden, ihnen Schulungsmaterial für die weltanschauliche Schulung zu übersenden. Diese Anträge sind in Zukunft zu unterlassen. Sämtliche Einheiten der Waffen-SS werden auf dem Dienstwege mit dem vom Schulungsamt herausgebrachten Schulungsmaterial (Leithefte, Stoffsammlungen für die weltanschauliche Erziehung der Waffen-SS, Bildhefte, Sonderbeilagen) so reich-
lich beliefert, daß alle diejenigen, die mit der Durchführung der weltanschaulichen Schulung befehlsgemäß beauftragt sind, dieses Schulungsmaterial erhalten müssen. Es ist daher unverständlich, wie sich immer wieder Führer sowohl als auch Mannschaften wegen des Schulungsmaterials direkt an das Schulungsamt wenden.
10. Volksdeutsche aus Rumänien, Ungarn, Jugoslawien und der Slowakei
Zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit ihren Volksgruppen und zur Betreuung durch diese, melden alle Volksdeutschen der oben bezeichneten Staaten ihre Anschriften mit Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtstag - Ort, Truppenteil - bei Feldtruppenteilen die Feldpostnummer an den Beauftragten für Volksdeutsche Fragen beim Ergänzungsamt der Waffen-SS, Berlin W 35, Postschließfach 43. Anschriftenänderungen sind laufend zu melden. Der
Wachsturmbann meldet der Kommandantur bis zum 30.4.41 die geforderten Angaben der Männer, die hierfür in Frage kommen.
11. Versorgung von Urlaubern der Waffen-SS mit Spinnstoffen
Die Anordnungen im V.Bl.d.W.-SS Nr. 12, Ziffer 102 v. 10.5.40, und Nr. 12, Ziffer 314 v. 1.1 1.40, werden aufgehoben. In diesen Anordnungen wurde verfügt, daß Unterführern und Männern der Waffen-SS bei Arbeitsurlaub Bezugscheine zur Ergänzung ihrer Zivilkleider bewilligt werden können.
12. Appell
Am Dienstag, den 22. April 1941, 19.00 Uhr, findet in der Unterkunft der Stabskompanie (Monopolgebäude) ein Dienstappell statt, an dem sämtliche Angehörigen des Kommandanturstabes einschl. Kommandierte teilzunehmen haben. Die Abteilungen der Kommandantur melden der Kommandantur schriftlich bis zum 22.4.41, 14.00 Uhr, die Männer, die dienstlich verhindert sind. Zu diesem Appell sind sämtliche roten Lagerausweise mitzubringen.
Höß
SS-Sturmbannführer u. Kommandant