Auschwitz, 29. Juni 1943
1. Waffen und Geräte
Bei Einlieferung von SS-Angehörigen in ein Lazarett dürfen keine Waffen einschließlich Seitengewehre mitgenommen werden, da die mitgebrachten Waffen laut Verfügung des Heeres vom Lazarett eingezogen und nicht wieder an die hiesige Dienststelle zurückgeliefert werden.
2. Dienstfahrräder
Privatfahrräder dürfen ab sofort nicht mit der grauen Wehrmachtsfarbe überspritzt werden, da sonst Zweifel darüber auftreten, ob es sich um ein Dienst- oder Privatfahrrad handelt. Von Privatfahrrädern, die bereits mit der grauen Wehrmachtsfarbe überspritzt sind, ist diese Farbe bis zum 7.7.43 zu entfernen. SS-Angehörige, die hiergegen verstoßen, haben mit ihrer Bestrafung zu rechnen.
3. Meldung von Privatfahrrädern
Bis zum 5.7.43 sind von allen im Lagerbereich KL Au. wohnhaften SS-Angehörigen die Privatfahrräder der Abteilung Waffen und Geräte zwecks listenmäßiger Erfassung vorzuführen. Des weiteren sind von der Zentralbauleitung, der Abt. Landwirtschaft, TWL, DAW, der Deutschen Lebensmittel GmbH die Dienstfahrräder schriftlich an die Abteilung Waffen und Geräte zu melden und zwar unter Angabe der Marke und der Fabrikations-Nr.
4. Betreff: Anforderung von Blumen
Alle Anforderungen an Blumen, Sträuchern usw., die zur Ausschmückung von Diensträumen oder des Dienstgeländes erforderlich werden, dürfen nur über die Verwaltung und nicht direkt bei der Landwirtschaft oder Gärtnerei vorgenommen werden. Bei Nichtbeachtung erfolgt Rechnungserstellung an den Besteller.
5. Ausweise
Anträge auf Ausstellung von Lagerausweisen usw. werden nur noch in der Zeit täglich von 9.00-10.00 Uhr und von 16.00-17.00 Uhr außer Sonnabends auf der Kommandantur entgegengenommen. 2 Paßbilder sind bei Stellung des Antrages mitvorzulegen. Während der gleichen Zeit werden die fertigen
Ausweise ausgegeben. Zu anderen Zeiten können Anträge nicht entgegengenommen werden.
6. SS-Hütte
Urlauber, die ihr Wochenende auf der SS-Hütte verbringen wollen, müssen auf der SS-Hütte schlafen und an der Verpflegung teilnehmen. SS-Angehörige, die nur an der Fahrt nach der SS-Hütte teilnehmen und in Miendzebrodsche Privatquartier beziehen, haben dieses bei ihrer Meldung besonders anzugeben. SS-Angehörige, die durch irgendeinen Umstand an der Fahrt zur SS-Hütte nicht teilnehmen können, haben dieses bis Freitags jeder Woche, 9.00 Uhr, der Kommandantur zu melden. Bei Überlassung dieser Meldung wird der betreffende SS-Angehörige für die SS-Hütte und Fahrt zu dieser auf die Dauer von 4 Wochen ausgeschlossen.
7. Betreten der Krupp-Hallen
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, daß das Betreten der Krupphallen allen SS-Angehörigen, soweit sie nicht dienstlich in diesen Hallen zu tun haben, striktestens verboten ist. Es ist vorgekommen, daß SS-Angehörige sich ohne jede Begründung in den Hallen herumtrieben, sogar Maschinen in und außer Betrieb setzten und die Arbeit wesentlich behinderten. Ich werde jeden SS-Angehörigen unnachsichtlich zur Rechenschaft ziehen, der sich in Zukunft ohne dienstlichen Auftrag in den Fertigungshallen aufhält.
8. Aufenthaltsgenehmigung
SS-Strm. Julius Maser
Besuch der Ehefrau vom 1.-8. 7.43
Wohnung: Raisko Haus Nr. 780 bei Sasmuchez.
9. Verloren
Auf dem Wege zwischen TWL und Effektenkammer eine braune Aktentasche mit Wehrpaß auf den Namen Johannes Förster sowie Reisemarken für Monat Juli 43. Der ehrliche Finder wird gebeten, die verlorenen Sachen auf der Kommandantur KL Au. abzugeben.
10. Eintragung in die Kundenliste für Schuhausbesserungen
Im Einvernehmen mit den Wirtschaftsämtern Bielitz und Saybusch hat die Schuhmacherinnung für die Kreise Bielitz und Saybusch in der Oberschles. Zeitung Nr. 168 vom 20.6.43 folgende Bekanntmachung veröffentlicht:
1. Alle Verbraucher (ausgenommen Selbstbesohler und Kinder bis zu 3 Jahren) haben sich sofort bei einem Schuhmacher in die Kundenliste eintragen zu lassen.
2. Die Eintragung der deutschen Verbraucher erfolgt gegen Abgabe des Abschnitts 3 der 4. Reichskleiderkarte. Außerdem wird die Eintragung auf der Reichskleiderkarte vermerkt.
3. Die Frist für die Eintragung in die Kundenliste läuft am 15. Juli 1943 ab. Wer bis dahin nicht eingetragen ist, hat keine Möglichkeit mehr, Schuhe in den Schuhmacherwerkstätten ausbessern zu lassen.
In Anlehnung an diese Bekanntmachung ersucht die Verwaltung KL Auschwitz aller Verbraucher des Interessengebietes des KL Auschwitz um Vorlegung der 4. Reichskleiderkarte bei der Abteilung Bekleidung. Die Ausführung von Schuhausbesserungen wird davon abhängig gemacht.
gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Standortältester
F.d.R.
a.B. i.V. Ganninger
SS-Untersturmführer und Adjutant