Auschwitz, 21. Mai 1943

1. Betreten der Unterkunfts- und Bekleidungskammern
Es liegt Veranlassung vor, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß das Betreten der Unterkunfts- und Bekleidungskammern Unbefugten verboten ist. Zutritt haben die Schutzhaftlagerführer und die kontrollierenden Organe des Arbeitseinsatzes und Arbeitsdienstes. Die Kammerverwalter sind angewiesen, sich ausnahmslos an diese Anordnung zu halten. Die Ausgabe findet bei den Kammern zu den festgesetzten Zeiten und nur am Schalter statt.

2. Rückgabe von reichseigenen Unterkunftsgegenständen jeglicher Art bei Versetzungen
Sämtliche SS-Angehörige ohne Unterschied des Dienstgrades haben bei Versetzungen die empfangenen reichseigenen Einrichtungsgegenstände (einschließlich Rundfunkgeräte) unaufgefordert dem zuständigen Fourier bzw. der Unterkunftskammer zurückzugeben, widrigenfalls die Betreffenden zur Rechenschaft gezogen werden und den Anschaffungswert der einzelnen Gegenstände zu zahlen haben. Für den Erhalt einer Bestätigung über Rückgabe der einzelnen Gegenstände hat der SS-Angehörige selbst Sorge zu tragen. Mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterkunftseinrichtungen sind die z.Zt. nicht mehr in Benutzung befindlichen Gegenstände umgehend an die Unterkunftsverwaltung zwecks Abholung zu melden, damit dieselben anderwärts Verwendung finden können.

3. Meldung von Rundfunkempfangsgeräten
Auf Grund der am 5. April 1943 erlassenen Verwaltungsanordnung waren bis zum 20. April 1943 von sämtlichen Dienststellen und SS-Angehörigen ohne Unterschied des Dienstgrades die ihnen leihweise überlassenen Rundfunkgeräte an die Verwaltung, Abt. Unterkunft, zu melden. Nachdem dieser Anordnung nur teilweise nachgekommen wurde, wird als letzter Meldetermin der 1. Juni 1943 festgesetzt. Rundfunkgeräte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet sind, werden ohne Ansehung der Gründe eingezogen. Die Meldung hat zu enthalten: Name des Besitzers sowie Marke und Nummer des Rundfunkgerätes.

4. Durchfahrt durch das Gelände der DAW
Ab sofort verbiete ich die Durchfahrt durch das Gelände der Deutschen Ausrüstungswerke Werk Auschwitz.

5. Abgestürzte W 43
Im Namen des Oberst Cencominiejrski spreche ich allen beteiligten SS-Angehörigen für die geleistete Hilfe nach dem Unfall und bei der Bergung der Besatzung und Maschine meinen Dank aus.

6. Gefunden
Auf der Waffenkammer ist ein Privatfahrrad Marke ,,Puch“ Fabrik-Nr. 1 130 581 abgegeben. Der Besitzer des Fahrrades hat selbiges innerhalb 8 Tagen dort abzuholen.
In der Unterkunft der 2. Stabskompanie ist ein Geldbetrag gefunden worden. Der Verlierer kann denselben auf der Kommandantur abholen.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Standortältester

F.d.R.
Baumgartner
SS-Obersturmführer u. Adjutant