Auschwitz, 3. September 1942

1. Belobigung
Ich spreche den SS-Rottenführern Keim, Abt. III, und
Reichenbacher, Abt. IV, meine Anerkennung aus. SS-Rottf, Keim fand 400 amerik. Dollar und 90 engl. Pfund und SS-Rottf. Reichenbacher 4000 ffros. Von beiden wurden die gefundenen Beträge sofort abgeliefert.

2. Übergabe der Abteilung Waffen u. Geräte
Der mit der Führung der 3./SS-T-Sturmbann KL Auschwitz beauftragte SS-Untersturmführer Heinrich Josten, übergibt mit sofortiger Wirkung die Abteilung Ib, Waffen und Geräte, ordnungsgemäß an SS-Oberscharführer
Wilhelm Stegmann. Die erfolgte Übergabe ist der Kommandantur zu melden.

3. Kriegswinterhilfswerk 1942/43
Die Verwaltung des Konzentrationslagers Auschwitz weist darauf hin, daß auch in diesem Jahre der Abzug der WHW-Spende von der monatlichen Besoldung bzw. von den Dienstbezügen der Angestellten erfolgt. Der Reichsminister des Innern hat mit Runderlaß vom 15.7.42 folgendes bekanntgegeben:
1.) Das Winterhilfswerk beginnt mit dem 1. September 1942 und wird bis zum 31 . März 1943 durchgeführt. Monatstürplaketten werden nicht ausgegeben.
2.) Die Spende für das WHW ist nach der Lohnsteuer unter Anwendung der ab 1.7.42 gültigen Lohnsteuertabelle zu berechnen. Die Spende beträgt monatlich 10 v. H. der Lohnsteuer ohne Kriegszuschlag, jedoch mindestens RM -,25. Die Spender in den steuerbegünstigten Ostgebieten stehen denen des übrigen Reichsgebiets nicht nach. Ihre Spende ist also nicht nach der von ihnen gezahlten Lohnsteuer zu berechnen, sondern nach der Lohnsteuer, die sie ohne Steuerbegünstigung, also bei Anwendung der ab 1.7.42 im übrigen Reichsgebiet gültigen Lohnsteuertabelle, hätten zahlen müssen.
3.) Von Festbesoldeten, die neben ihrer Lohnsteuerleistung noch zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird erwartet, daß sie neben ihrer monatlichen Spende in Höhe von 10 v. H. der Lohnsteuer (ohne Kriegszuschlag) noch monatlich 0,7 v. H. ihres für das Vorjahr (1941) veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW entrichten, soweit die Steuerschuld nicht durch Lohnabzug getilgt ist.

4. Aufenthalt auf der Schihütte Miendzybrodzie
Ab sofort ist für SS-Angehörige in Begleitung ihrer Familien und für weibliche Angestellte der Aufenthalt und das Wohnen auf der Schihütte in Miendzybrodzie nur auf schriftlichen Antrag und mit meiner besonderen Genehmigung gestattet. Die vom Truppenarzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen für erholungsbedürftige SS-Angehörige bedürfen ebenfalls meiner Genehmigung. Der Hüttenwart ist angewiesen, jeglichen Aufenthalt der Obengenannten auf der Hütte nur mit dieser Genehmigung zu gestatten.

5. Sportgemeinschaft-SS Auschwitz
Am Sonntag, den 6.9.42, finden auf dem hiesigen Sportplatz je ein Fußball- und ein Handballspiel gegen die Sportgemeinschaft-SS Oranienburg statt. Alle SS-Angehörigen können während der Spiele den Sportplatz betreten, haben sich jedoch nach den Spielen unmittelbar in ihre Unterkünfte zurückzubegeben.
Beginn: Handball 14.30 Uhr,
Fußball 15.30 Uhr.

6. Postanschrift
Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß bei Postsendungen stets der genaue Absender anzugeben ist, da sonst Fehlleitungen und Verzögerungen in der Zustellung eingehender Post unvermeidbar sind. Es genügt nicht die Angabe ,Kdtr.-Stab“ oder .Stabskompanie“, sondern es ist in jedem Falle die entsprechende Abteilung mit anzugeben, z.B.:
SS-Schtz. Bruno Weber, Kdtr.-Stab KL Auschwitz, Verwaltung, Auschwitz O/S. Postamt II.

7. Baden in der Sola
Ein Sonderfall gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Baden in der Sola oberhalb der Hauptwache KL Auschwitz erlaubt ist. Unterhalb derselben ist es jedoch nach wie vor strengstens verboten. Übertretungen werden auf das Schärfste geahndet.

8. Tragen von Orden und Ehrenzeichen
In zunehmender Zahl gehen beim SS-Führungshauptamt, Kommandoamt der Waffen-SS, Meldungen des Streifendienstes darüber ein, daß Orden und Ehrenzeichen sowie Auszeichnungen unberechtigterweise von SS-Angehörigen getragen werden. Von den Einheiten der Festgestellten wird gemeldet, daß die Berechtigung zum Tragen der Auszeichnungen vom Kompanie-Führer, Btls.- oder Rgts.-Kommandeur mündlich erteilt und Verleihungsurkunden nicht ausgestellt seien; insbesondere wird eine solche Meldung meist bei der SS-Dienstauszeichnung vierter Stufe erstattet.
Orden und Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn sie von den verleihungsberechtigten Stellen verliehen wurden, der Beliehene im Besitz einer Verleihungsurkunde oder eines Besitzzeugnisses ist und die Auszeichnungen zudem in die Wehrkarteimittel und in das Soldbuch eingetragen sind. Es ist unzulässig, die Berechtigung zum Tragen von Auszeichnungen mündlich zu erteilen, ohne eine Besitz- oder Verleihungsurkunde auszuhändigen.

9. Verbot des Tragens des Degens
Der Reichsführer-SS Hat für die Dauer des Krieges das Tragen des Degens für SS-Führer und Unterführer in und außer Dienst verboten. Fahnenbegleiter, Ehrengeleite, Ehrenkompanien und Ehrenwachen sowie die dienstlich befohlenen Teilnehmer an Vereidigungen sind hiervon ausgenommen. Für weitere Ausnahmen behält sich der Reichsführer-SS die Genehmigung von Fall zu Fall vor.

10. Gefunden - verloren
Innerhalb des Lagerbereiches wurden folgende Gegenstände gefunden:
1 Geldbörse mit Inhalt im Schutzhaftlager,
1 Geldbörse mit Inhalt in der Frisörstube,
1 Schlüsselbund mit 9 Schlüsseln,
1 schwarzes Verwundetenabzeichen,
1 Ordensschnalle mit verschiedenen Auszeichnungen.
Verlust der gefundenen Gegenstände ist der Kommandantur zu melden.

gez. Höß
SS-Obersturmbannführer und Kommandant

F.d.R.:
a.B.i.V. Ganninger
SS-Untersturmführer und Adjutant