II 48/52
Beschluss
Es wird festgestellt, dass Adolf Hitler, geboren am 20. April 1889 in Braunau am Inn, tot ist. Als Zeitpunkt seines Ablebens wird der 30. April 1945 15.30 Uhr festgestellt.
Gründe:
Dr. Herbert Eggstain, Rechtsanwalt in Wien, Elisabethstrasse 15, hat als vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 8 des Österreichischen Vermögensverfallsgesetzes 1947 bestellter Kurator Adolf Hitlers am 2. August 1952 beim Amtsgericht Berchtesgaden Antrag auf Todeserklärung Hitlers gestellt. Ein weiterer Antrag auf Todeserklärung HitIers ist am 22. April 1955 beim Amtsgericht Schöneberg, und zwar einer Anregung der Spruchkammer BerIin entsprechend durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin, gestellt worden. Rechtsanwalt Dr. Eggstain hat daraufhin seinen Antrag am 28. April 1955 zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Traunstein, die sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hatte, hat jedoch am 11. Mai 1955 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der hieraus erwachsene Zuständigkeitsstreit mit dem Amtsgericht Schöneberg ist durch das auf Grund § 13 Absatz 1 des Vermögensverfallsgesetzes, §§ 5 Absatz 1, 199 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 6 des Gesetzes über die Wiedereinrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hierfür zuständige Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 16. Juni 1955 im Sinne der Zuständigkeit des Amtsgerichts Berchtesgaden entschieden worden.
Die in der Zeit von 11. November bis 15. Oktober 1956 durchgeführte Vernehmung von 42 Zeugen, insbesondere solcher Personen, die sich am 30. April 1945 noch in der Reichskanzlei befunden haben, und die Auswertung des gesamten Urkundenmaterials und des in- und ausländischen Schrifttums hat mit Ausschluß jeden Zweifels ergeben, daß Adolf Hitler am 30. April 1945 15.30 Uhr im Bunker der Reichskanzlei in Berlin durch Selbstmord, und zwar durch einen Schuß in die rechte Schläfe, geendet hat. Der Tod Adolf Hitlers ist demgemäß in Anwendung von § 45 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und 39 bis 44 des dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 festzustellen, ohne daß es noch einer (§ 42 des Gesetzes) bedurfte.
Berchtesgaden, den 25. Oktober 1956. Das Amtsgericht. (Dr. Stephanus)
Der vorstehende Beschluss hat mit Ablauf des 3. Dezember 1956 Rechtskraft erlangt.
Berchtesgaden, den 4. Dezember 1956.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts: (Loher) Justizinspektor